Betriebsärztlicher Dienst Universität München

Mit dem 1. Januar 2024 übernimmt das LMU Klinikum auf Basis eines Kooperationsvertrags die betriebsärztliche Betreuung der Beschäftigten und der Studierenden der LMU als einen weiteren Standort der Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst LMU Klinikum. Die Gesamtleitung hat Frau Dr. Uta Ochmann, Ärztin für Arbeitsmedizin, leitende Oberärztin am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, inne.

Unsere Aufgaben

Der BäD-Uni unterstützt die Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsfunktionen (ILF) und die Beschäftigten der LMU dabei, den medizinischen Arbeitsschutz umzusetzen. Der BäD-Uni ist für die arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung der Beschäftigten und Studierenden zuständig. Er unterliegt bei allem, was er tut und sagt, der ärztlichen Schweigepflicht, auch gegenüber Vorgesetzten und der Arbeitgeberin LMU. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Beratung zu Gefährdungen zu einer gesundheitsgerechten Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes.

In Abhängigkeit von dem Gefährdungsprofil werden ggf. Untersuchungen und beruflich indizierte Impfungen angeboten. Der BäD-Uni ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie den Eindruck haben, durch Ihre berufliche Tätigkeit gesundheitlich beeinträchtigt zu werden; wenn Sie ein gesundheitliches Problem haben, das sich auf Ihre berufliche Tätigkeit auswirken könnte; wenn Sie schwanger sind und zum Mutterschutz beraten werden möchten. Weiterhin übernehmen wir die Nachsorge nach Nadelstichverletzungen (NSV).

Gemeinsam mit der Stabsstelle Sicherheit, Gesundheit und Nachhaltigkeit (SGN) und Vertretern des Personalrats gehört der BäD-Uni zu dem Team an der Universität, das die Arbeitgeberin zum Thema Arbeitsschutz berät. Zusammen haben wir es uns zum Ziel gesetzt, die Gesunderhaltung aller Beschäftigten zu fördern.

Leitung Standort BäD-Uni

  • Dr. med. Tobias Benthaus

Unsere Services für Sie

Zu unseren Dienstleistungen im Serviceportal (zugriffsgeschützt)

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Ausführliche Beschreibungen zu unseren arbeitsmedizinischen Dienstleistungen und Beratungsangeboten für Beschäftigte der LMU finden Sie im Serviceportal, Stichwort Betriebliche Gesundheit.

Betriebsärztliche Anfragen von Beschäftigten des LMU Klinikums

Beschäftigte des LMU Klinikums wenden sich bitte an den Betriebsärztlichen Dienst des LMU Klinikums.

Unsere Services für Beschäftigte und Medizinstudierende

Impfsprechstunde

Aktuell finden keine speziellen Impfsprechstunden statt. Bitte vereinbaren Sie für eine Impfberatung einen individuellen Termin telefonisch beim BäD-Uni.

Telefonsprechstunde für Beschäftigte der LMU

  • Montag bis Donnerstag: 8:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
  • Freitag: 8:00-13:00 Uhr

+49 89 2180-73904

Telefonische Terminvereinbarungen und Anfragen von Studierenden

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr

+49 89 2180-73904

Nachsorge bei Nadelstich- oder Schnittverletzungen

  1. Sofort die Tätigkeit unterbrechen und den Blutaustritt durch leichte Stauung fördern.
  2. Eine intensive antiseptische Spülung (mit gängigen Desinfektionsmitteln) durchführen.
  3. Beim Indexpatienten muss der aktuelle HIV- und Hepatitis C-Status (Anti-HIV und Anti-HCV) ermittelt werden (Krankenakte / ggf. Testung). Sind Sie nicht ausreichend gegen Hepatitis B geimpft, ist der Indexpatient auch auf HBs-Antigen zu testen.

Die D-Ärztin oder der D-Arzt dokumentiert das Unfallereignis, stellt Ihren aktuellen Status bezüglich HIV, HCV und ggf. den HBV-Immunstatus fest und leitet eventuell notwendige Sofortmaßnahmen ein. Eine Nichtmeldung bis zwei Wochen nach dem Unfall kann gegebenenfalls die Anerkennung einer Berufskrankheit erschweren.

D-Arzt-Ambulanzen sind beispielsweise
- die Chirurgische Notaufnahme der LMU in Großhadern (+49 89 4400-73577) oder
- die Chirurgische Klinik Innenstadt in der Nussbaumstraße 20 (+49 89 4400-52611).

  1. Ist der Indexpatient nachweislich HIV-positiv, stellen Sie sich schnellstmöglich (innerhalb von 1 bis 2 Std.) in der HIV-Ambulanz der Medizinischen Poliklinik Innenstadt (Pettenkoferstr. 8 a, +49 89 4400-53550) vor und gehen erst danach zum D-Arzt.

    Die Sprechzeiten der HIV-Ambulanz sind Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mittwoch von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte an den internistischen Dienstarzt der Medizinischen Klinik Innenstadt, Ziemssenstr. 1, +49 89 4400-52111 / +49 89 4400-52112.
  2. Hat der Indexpatient eine chronische Hepatitis B-Infektion und Sie sind ungeimpft oder haben auf die Impfung kein Anti-HBs gebildet, ist sofort eine aktive und passive Immunisierung nötig, idealerweise gleich beim D-Arzt. Bei niedrigem Impftiter (10 IU/l < Anti-HBs < 100 IU/l) genügt eine aktive Auffrischimpfung (Impftiterbestimmung 4 bis 6 Wochen später). Kein Handlungsbedarf besteht bei einer dokumentierten, erfolgreichen Immunisierung innerhalb der letzten 5 Jahre oder bei einem Anti-HBs >100 IU/l in den letzten 12 Monaten (unabhängig vom Zeitpunkt der Immunisierung).
  3. Besteht beim Indexpatienten eine HCV-Infektion, ist im Rahmen der Früherkennung eine persönliche Vorstellung bei uns 4 bis 6 Wochen nach dem Unfallereignis unbedingt notwendig. Danach sind weitere Kontrolltermine gegebenenfalls nötig.
  4. Ist der Infektionsstatus des Indexpatienten nicht zu ermitteln oder die Herkunft des Verletzungsgegenstandes nicht bekannt, wird eine erste Vorstellung bei uns nach 6 Wochen empfohlen. Evtl. Rücksprache mit der HIV-Ambulanz.

Alle anfallenden Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung der LMU.

Arbeitssicherheit während Schwangerschaft und Mutterschutz

Schwangere Mitarbeiterinnen sowie Studentinnen können bei ihrer Arbeit oder während ihrer Ausbildung einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sein. Eine Gefährdung von Mutter und Kind ist zum Beispiel während der praktischen Ausbildung in der Human- und Tiermedizin, aber auch beim Umgang mit chemischen oder biologischen Arbeitsstoffen im Labor möglich.

Damit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Ausbilder der Fürsorgepflicht gerecht werden kann, ist es notwendig, dass sie oder er rechtzeitig von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre Vorgesetzten umgehend zu informieren.

Die oder der Vorgesetzte sollte grundsätzlich festgelegt haben, welche Tätigkeiten eine schwangere Mitarbeiterin oder Studentin ohne Gefährdung für Mutter und Kind im entsprechenden Arbeitsbereich noch ausüben darf. Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber bzw. Ausbilder eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz durchführen.

Gemäß dem betrieblichen Gesundheitsschutz müssen werdende Mütter von folgenden Tätigkeiten ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist:

  1. Schädliche Einwirkungen durch Gefahrstoffe
  2. Ionisierende Strahlen
  3. Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Erschütterungen, Lärm
  4. Infektionsquellen durch potenziell humanpathogene Keime
  5. Heben von Lasten (regelmäßiges Heben bis max. 5 kg, gelegentliches Heben bis max. 10 kg)
  6. Ständiges Stehen länger als vier Stunden nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats
  7. Arbeiten mit erheblichem Strecken oder Beugen, dauernd Hocken oder Bücken
  8. Bedienen von Geräten mit hoher Fußbeanspruchung

1. Bei Infektionsgefährdung:

  • keine Tätigkeiten durchführen, die den Umgang mit kontaminierten spitzen oder scharfen Gegenständen und Geräten erfordern (z. B. Blutabnahme, Injektionen verabreichen)
  • Verbandswechsel und Versorgung von infizierten Wunden sind möglich, wenn Schutzkleidung und -handschuhe getragen werden und keine spitzen oder scharfen Instrumente zum Einsatz kommen
  • keine Tätigkeiten in der Notfallambulanz oder bei denen infektiöse Aerosole freiwerden
  • kein Umgang mit infektiösen Patienten (Verdacht ausreichend), sofern kein ausreichender Immunschutz besteht

2. Bei Gefährdung durch Gefahrstoffe:

  • kein Umgang mit Zytostatika, Virustatika, Begasungs- bzw. Desinfektionsmittel (z. B. Ethylenoxid, Formaldehyd)
  • kein Umgang mit Narkosemitteln, wenn die Grenzwerte nicht dauerhaft eingehalten werden
  • kein Umgang mit dem Narkosemittel Lachgas (Distickstoffmonoxid)
  • kein Aufenthalt in OP-/Aufwachräumen bei Halothan als Narkosegas
  • stillende Mütter dürfen keinen Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen haben, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird

3. Bei Gefährdung durch ionisierende Strahlen:

  • keine Tätigkeiten im Kontrollbereich
  • kein Umgang mit Patienten nach Verabreichung von Radioisotopen bis zum ausreichenden Abklingen der Aktivität des Isotops
  • werdende und stillende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird

4. Bei folgenden sonstigen Gefährdungen:
  • keine Arbeiten unmittelbar am Kernspintomograph während des Betriebes
  • keine Arbeiten in Lärmbereichen über 80 dB(A)

5. Spezielle Gefährdungen in der Tiermedizin:
  • keine Arbeiten bei erhöhter Unfall- oder Stoßgefahr durch Tiere und auf Beförderungsmitteln
  • kein Umgang mit potenziell infizierten oder erkrankten Tieren (siehe Liste unten)

Ob für Mutter oder ungeborenen Kind ein Schaden bei der Arbeit mit Tieren entstehen kann, bedarf in jedem Fall einer Gefährdungsbeurteilung sowie oftmals auch einer Arbeitsplatzbegehung.

Bei erhöhter Allergieneigung oder extremer Geruchsbelästigung sollte eine Tätigkeitsveränderung angestrebt werden.

Impfungen sollten während der Schwangerschaft nicht verabreicht werden. Bei dringender Indikation und fehlendem Impfschutz ist jedoch eine Impfung mit inaktivierten Impfstoffen möglich.

Impfungen mit Lebendimpfstoffen gegen Tuberkulose, Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollten nicht durchgeführt werden.

Falls eine indizierte Impfung nicht möglich ist, müssen Sie unbedingt auf die Einhaltung der Hygiene achten.

  • die jeweilige Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
  • die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder
  • die zuständigen Sicherheitsbeauftragten
  • evtl. das Gewerbeaufsichtsamt, damit eine gemeinsame Arbeitsplatzbeurteilung erfolgen kann

Bei Fragen zur konkreten Gefährdung am Arbeitsplatz beraten wir Sie gerne!

Beschäftigungsverbote stehen in der Fürsorgepflicht der Ausbilderin bzw. des Ausbilders. Liegt eine konkrete Gefährdung vor, muss die Schwangere geschützt werden, selbst wenn dadurch zum Beispiel das Erreichen des Semesterziels in Frage steht. Meist lassen sich die Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung aber auch so organisieren, dass das Studienziel ohne große Verzögerung erreicht wird.

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