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Stellungnahme der LMU zu Medienanfrage

04.08.2020

Im Sommer 2018 hat der ORH einen Bericht zum Reisekostenwesen an der LMU vorgelegt, in dem viele Mitglieder der LMU namentlich genannt werden. Der Bericht ist streng vertraulich. So haben an der LMU nur drei Personen dazu Zugang. Wir gehen davon aus, dass der Bericht auch an den anderen Institutionen, denen dieser vorliegt, nur einem kleinen Personenkreis zugänglich ist. Dennoch bestehen sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass in rechtswidriger Weise die Inhalte des Berichts ganz oder teilweise an Medienvertreter gelangt sind, die sich dazu nun mit Fragen an uns wenden. Angesichts dieser Umstände veröffentlichen wir unsere Antwort vom 04.08.2020 an einen Medienvertreter an dieser Stelle:

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vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die LMU wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gebeten, zu den Empfehlungen der Stabsstelle, die mit der Aufarbeitung der Prüfungsmitteilung des ORH zum Reisekostenwesen an der LMU befasst war, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde fristgerecht dem Staatsministerium übermittelt und wird entsprechend in die Gesamtbewertung des Staatsministeriums eingehen. Wann das Staatsministerium dem ORH gegenüber seinerseits Stellung nimmt, entzieht sich unserer Kenntnis.

Im Übrigen nehmen wir zu Ihrem Fragenkatalog wie folgt Stellung; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung von Prüfungsmitteilungen des ORH in der Vergangenheit wiederholt zu unterschiedlichen rechtlichen Einschätzungen geführt hat:

Aus den Empfehlungen der Stabsstelle ergeben sich kein Handlungsbedarf gegen Mitglieder der LMU in straf- bzw. dienstrechtlicher Hinsicht und kein Anlass für Rückforderungen bzw. Regress. Was die von Ihnen angesprochenen Taxifahrten betrifft, kann festgehalten werden, dass ein entsprechender Vorwurf auch nicht das Ergebnis der Untersuchungen der Stabsstelle war. Der Vorwurf des ORH hat sich damit nicht bestätigt.

Reisen von Mitgliedern der LMU nach Venedig wurden vom ORH kritisiert, die Stabsstelle sieht jedoch auch hier weder straf- noch dienstrechtlichen Handlungsbedarf und keinen Anlass für Rückforderungen bzw. Regress. Auch dieser Vorwurf des ORH ist damit entkräftet.

Auch von Verschwendung kann hier keine Rede sein, ganz im Gegenteil: Die LMU geht sorgsam mit öffentlichen Geldern um, und in den Fakultäten wird unter schwierigen Rahmenbedingungen Hervorragendes geleistet, wie gerade das abgelaufene Sommersemester wieder gezeigt hat.

In Umsetzung der Kritik des ORH hat die Stabsstelle Empfehlungen erarbeitet, durch die u. a. Verfahrensabläufe verbessert werden sollen. Diese Empfehlungen betreffen den Umgang mit Bewirtungskosten und mit Reisekosten. Einige der Empfehlungen der Stabsstelle wurden von der LMU im Vorgriff auf das Ergebnis des Verfahrens und in direkter Reaktion auf die Hinweise des ORH schon umgesetzt. So sind verschiedene Maßnahmen durch die LMU ergriffen worden, etwa im Bereich der Organisation der Reisekostenbearbeitung und einer externen Durchführung der Innenrevision. Daneben sind auf der Grundlage von nunmehr vorgegebenen Eckpunkten des Staatsministeriums mit diesem abgestimmte Bewirtungsrichtlinien der LMU erlassen worden.

Was die von Ihnen im Zusammenhang mit Bewirtungen thematisierten geldwerten Vorteile der Beschäftigten der LMU und die dabei anfallende Einkommensteuer anbelangt, ist die Universität auch hier mit der Aufarbeitung befasst und steht mit den Behörden im Kontakt.

Selbstverständlich genießen die Vizepräsidenten weiter das Vertrauen des Präsidenten und der Universität. Die große Unterstützung für die Vizepräsidenten kann man auch daran erkennen, dass sie erst kürzlich, im Juli 2019, also schon nach Bekanntwerden der Vorwürfe, mit großer Mehrheit gewählt wurden. Das Ergebnis der Arbeit der Stabsstelle und die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestätigen dieses Vertrauen. Ergänzend verweisen wir hierzu auf unsere Meldung auf der LMU-Homepage vom 15.07.2020.

Präsident Huber hat den Präsidenten des ORH um Unterstützung bei der Aufklärung der Frage gebeten, wie es zur rechtswidrigen Herausgabe der streng vertraulichen Informationen aus dem Bericht kommen konnte.

Wir werden unsere Antwort an Sie – selbstverständlich ohne Sie und . . . namentlich zu nennen – auf unserer Homepage veröffentlichen.

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