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Prüfung der Doktorarbeit von Herrn Dr. Martin Huber, MdL abgeschlossen

11.11.2022

Der Promotionsausschuss nach der Promotionsordnung vom 1. März 2005 für die Grade Dr. phil. und Dr. rer. pol. hat sich in der Zeit von Mai bis Oktober 2022 auf Bitte von Herrn Dr. Martin Huber, MdL mit einer Prüfung seiner Dissertation aus dem Jahr 2007 befasst. Überprüft wurde, ob der Verfasser der Dissertation im Umgang mit der Fachliteratur die Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten erfüllt hat. Der Promotionsausschuss hatte nicht zu entscheiden, ob die Promotionsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt und der Doktortitel entzogen werden sollte, da die im Jahr 2007 gültige Promotionsordnung für diese Entscheidung eine Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Ergebnisses der Prüfung vorsieht.

Der Promotionsausschuss ist sich in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 darin einig, dass die Handhabung der Formalia als wissenschaftliche Technik nicht den wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation entspreche. Herr Dr. Martin Huber, MdL habe in der Dissertation zwar die übernommene Literatur angegeben, aber er habe die wissenschaftlichen Gepflogenheiten im Umgang mit Forschungsliteratur nicht eingehalten, nach denen wörtliche und inhaltliche Übernahmen zu unterscheiden seien. Dass Fach und Leserschaft über das Verhältnis von Eigenleistung und Leistung anderer Autoren im Unklaren gelassen würden, lege den Verdacht der Täuschung nahe. Andererseits könne die Täuschungsabsicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da Herr Dr. Martin Huber, MdL seine Vorlagen durchwegs angegeben und der Betreuer der Arbeit diese Arbeitsweise als akzeptabel bewertet habe. Die Arbeit hätte nach Ansicht des mit der Prüfung befassten Promotionsausschusses zur Überarbeitung zurückgegeben werden müssen, sie hätte nicht als Dissertationsleistung angenommen werden dürfen.

Aus rechtlicher Sicht ist – neben dem Ablauf der in der damals gültigen Promotionsordnung vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren für den Entzug des Doktorgrades – eine nachgewiesene Täuschung als erforderliche Voraussetzung für einen etwaigen Entzug des Doktorgrades nicht gegeben.

Für die LMU ist die von Herrn Dr. Martin Huber, MdL erbetene Prüfung seiner Doktorarbeit damit abgeschlossen.

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