Studiengänge mit Eignungsverfahren

Eignungsverfahren

Bei einigen Masterstudiengängen ist vor der Immatrikulation der Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (Eignungsverfahren) erforderlich.

Das Eignungsverfahren wird von der jeweiligen Einrichtung (Institut, Department, Fakultät) durchgeführt, an der der Studiengang angesiedelt ist!

Format, Inhalt und Fristen solcher Eignungsverfahren unterscheiden sich teils erheblich. Es handelt sich auch nicht immer um eine „Prüfung“ im Sinne einer persönlichen schriftlichen oder mündlichen Prüfung an der Universität – in manchen Fällen werden einfach die eingereichten schriftlichen Unterlagen ausgewertet.

Detailinformationen, wie Termine und Anforderungen des jeweiligen Eignungsverfahrens, finden Sie auf der Website der betreffenden Einrichtung.

Das Eignungsverfahren ersetzt nicht die Immatrikulation – es ist bei den betroffenen Studiengängen vielmehr Voraussetzung zur Immatrikulation. Die erfolgreiche Teilnahme am Eignungsverfahren ist bei der Immatrikulation (bzw. beim Fachwechsel) in den betreffenden Studiengang durch Einsenden eines Bescheids nachzuweisen.

Wo und wie kommen Sie zu Ihrem Studienplatz?

Informieren Sie sich bei der Einrichtung, die den Studiengang durchführt, über das Eignungsverfahren und nehmen Sie form- und fristgerecht daran teil (siehe oben).

Bitte lesen Sie zusätzlich die folgenden Erläuterungen sorgfältig durch. Wählen Sie die für Sie zutreffende Kategorie, um Informationen über die weiter erforderlichen Schritte zu erhalten:

Deutsche Staatsangehörige (auch bei Doppelstaatsangehörigkeit!) wählen bitte stets die Kategorie „Deutsche und Bildungsinländer“, auch wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben (auch International Baccalaureate).

Ausländische Staatsangehörige wählen bitte die Kategorie „Deutsche und Bildungsinländer“, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben. Dasselbe gilt, wenn sie nach Erwerb eines Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses an einer deutschen Universität oder Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (Abschlüsse Bachelor, Staatsexamen) ein fachlich darauf aufbauendes weiterführendes Studium an der LMU (Abschluss Master) oder ein neues grundständiges Studium anschließen möchten.

Hinweis: Wer als ausländischer Staatsangehöriger nach im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Universität oder Fachhochschule einen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat, ist Bildungsinländer.

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Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) oder der EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) wählen bitte die Kategorie „EU/EWR-Bürger“.

Das gilt auch bei Doppelstaatsangehörigkeit mit einem Nicht-EU-/EWR-Mitgliedsstaat und auch dann, wenn nach im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung und Erwerb eines Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses an einer deutschen Universität oder Fachhochschule (Regelstudienzeit weniger als 6 Semester) an der LMU ein zweites, fachlich nicht auf diesen Abschluss aufbauendes Studium angeschlossen wird.

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Alle anderen ausländischen Staatsangehörigen wählen bitte die Kategorie „Nicht-EU-Bürger“. Auch für sie gilt diese Kategorie, wenn nach im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung und Erwerb eines Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses an einer deutschen Universität oder Fachhochschule (Regelstudienzeit weniger als 6 Semester) an der LMU ein zweites, fachlich nicht auf diesen Abschluss aufbauendes Studium angeschlossen wird.

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