Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige

Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang an der LMU eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Universität absolviert haben. Dies gilt entsprechend für Absolventen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen von Fachschulen und Fachakademien.

Der fachgebundene Hochschulzugang wird an der LMU eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließenden in der Regel mindestens dreijährigen hauptberuflichen Berufspraxis, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die Universität in einem besonderen Prüfungsverfahren (Hochschulzugangsprüfung) die Studieneignung festgestellt hat und ein Beratungsgespräch absolviert wurde.
Eine erfolglose Hochschulzugangsprüfung kann einmal wiederholt werden, jedoch nicht früher als zum nächsten regulären Prüfungstermin. In diesem Fall müssen Sie einen erneuten Antrag auf Feststellung Ihres fachgebundenen Hochschulzugangs stellen.

Antragsfrist: Die Antragsfrist endet für das jeweils folgende Sommersemester am 15. Oktober und für das jeweils folgende Wintersemester am 15. April.

A. Feststellung des allgemeinen Hochschulzugangs

Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie, die an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Studium aufnehmen möchten, können die Feststellung des allgemeinen Hochschulzugangs beantragen, indem sie

1. das Antragsformular (PDF, 189 KB) vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben sowie

2. eines der folgenden Zeugnisse in amtlich oder öffentlich beglaubigter Kopie und die zusätzlich geforderten Nachweise bei der Studentenkanzlei einreichen:

  • Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung mit ausgewiesener Durchschnittsnote oder
  • Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung, deren vorbereitende Lehrgänge einen Stundenumfang von insgesamt mindestens 400 Stunden (Nachweis über diese Stundenzahl) umfassen mit ausgewiesener Durchschnittsnote oder

bei Berufsabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, empfiehlt es sich, zum Nachweis des allgemeinen Zugangs die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. Bitte kontaktieren Sie dazu die für Ihren Berufsabschluss zuständige Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer in Bayern) und lassen sich eine entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigung über einen in Bayern gleichgestellten Berufsabschluss ausstellen.

  • Zeugnis (und Urkunde) über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie oder
  • Nachweis einer bestandenen, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegten Meisterprüfung gleichwertigen Abschlusses nach einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe mit ausgewiesener Durchschnittsnote.

3. ein Beratungsgespräch bei der Zentralen Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München absolvieren. Für das Beratungsgespräch melden Sie sich bitte online bei der Zentralen Studienberatung an.

Antragsfrist: Die Antragsfrist endet für das jeweils folgende Sommersemester am 15. Oktober und für das jeweils folgende Wintersemester am 15. April.

B. Feststellung des fachgebundenen Hochschulzugangs

Qualifizierte Berufstätige, die eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine fachlich verwandte Berufspraxis absolviert haben, können die Feststellung des fachgebundenen Hochschulzugangs beantragen. Dies setzt u. a. die Anmeldung und den erfolgreichen Abschluss einer Hochschulzugangsprüfung und ein Beratungsgespräch voraus.

Anmeldung zur Hochschulzugangsprüfung

Für die Anmeldung zu Hochschulzugangsprüfung müssen Sie folgende Unterlage fristgerecht und in amtlich oder öffentlich beglaubigter Kopie bei der Studentenkanzlei der Ludwig-Maximilians-Universität München einreichen:

  • das Antragsformular (PDF, 189 KB) vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben und
  • einen tabellarischen Lebenslauf und
  • das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder einer gleichwertigen im Ausland erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und

Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des fachgebundenen Zugangs nur dann, wenn die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt worden ist. Bitte kontaktieren Sie die für Ihren Berufsabschluss zuständige Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer in Bayern) und lassen sich eine entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigung über einen in Bayern gleichgestellten Berufsabschluss ausstellen.

  • die Ausbildungsordnung des erlernten Berufes, die die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die Ausbildungsdauer sowie die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) und die Prüfungsanforderungen ausweist (einfache Kopie) und
  • ggf. einen gesonderten Nachweis über die Dauer der Berufsausbildung (mind. zwei Jahre) für den Fall, dass dies nicht im Zeugnis ausgewiesen ist (einfache Kopie) und
  • ein Nachweis (z.B. Arbeitszeugnis, Bescheinigung des Arbeitsgebers, usw./nicht: Arbeitsvertrag) über eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich oder einer entsprechenden zweijährigen Berufspraxis bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten, in einfacher Kopie. Der Nachweis muss die ausgeübten Tätigkeiten beinhalten und eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten entsprechen ausweisen (einfache Kopie).

Antragsfrist: Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet für das jeweils folgende Sommersemester am 15. Oktober und für das jeweils folgende Wintersemester am 15. April.

C. Ablauf des Feststellungsverfahrens

Sobald Ihre eingereichten Unterlagen überprüft worden sind und Sie bei der Zentralen Studienberatung das Beratungsgespräch absolviert haben, erhalten Sie von der Studentenkanzlei eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen des allgemeinen Hochschulzugangs.

Sobald Ihre eingereichten Unterlagen überprüft worden sind, Sie bei der Zentralen Studienberatung das Beratungsgespräch absolviert und die Hochschulzugangsprüfung bestanden haben, erhalten Sie von der Studentenkanzlei eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen des fachgebundenen Hochschulzugangs.

Diese Bescheinigung enthält das Datum des Erwerbs des Hochschulzugangs (Datum der Absolvierung des Beratungsgesprächs) und die für die Bewerbung in zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studiengänge mit Eignungsfeststellungsverfahren notwendige Durchschnittsnote.

Diese Bescheinigung dient Ihnen als Nachweis des Hochschulzugangs im Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren.

D. Sammeltermine für die Beratung von qualifizierten Berufstätigen

Wenn Sie den Antrag für den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang für qualifizierte Beruftstätige stellen, benötigen Sie auch einen Beratungstermin bei der Zentralen Studienberatung.

In der Beratung können Fragen zur Zulassung und Einschreibung sowie andere individuelle Fragen geklärt werden.

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