Hochschulzugangsberechtigung

Allgemeine Information

Die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen wird in der Qualifikationsverordnung (QualV) vom 2. November 2007 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird für Studiengänge, die keine Fachhochschulstudiengänge sind oder nicht in der Regel an Kunsthochschulen eingerichtet sind, durch die Hochschulreife oder den Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige nachgewiesen.

Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben. Der Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige wird als allgemeiner Hochschulzugang gemäß § 29 oder als fachgebundener Hochschulzugang gemäß § 30 erworben. Sowohl die fachgebundene Hochschulreife als auch der fachgebundene Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige gemäß § 30 berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.

Näheres zu den Studienberechtigungen regelt die Qualifikationsverordnung (QualV) vom 2. November 2007 in der jeweils gültigen Fassung.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Ausführungen auf diesen Seiten keine abschließende Auflistung aller möglichen Hochschulzugangsberechtigungen beinhalten können, da dies den Rahmen dieser Information bei weitem sprengen würde.

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