Zuständigkeiten für die Zeugnisanerkennung

Zeugnisanerkennung im Geltungsbereich des Grundgesetzes

Die Überprüfung von Hochschulzugangsberechtigungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden, führt die Studentenkanzlei der LMU grundsätzlich nur im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens, also bei der postalischen Immatrikulation anhand beglaubigter Zeugnisse durch.

Zeugnisanerkennung für deutsche Staatsangehörige, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben

Die Überprüfung von Zeugnissen für deutsche Bewerberinnen und Bewerber, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens durch die Studentenkanzlei, Sachgebiet 1, in Zweifelsfällen unter Beteiligung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.

Die Anerkennungsentscheidungen von den zuständigen Stellen anderer Bundesländer werden anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.

EU/EWR- und Nicht-EU-Bewerber, die im Ausland die Zugangsberechtigung erworben haben

Die Überprüfung von Zeugnissen von EU/EWR- und Nicht-EU-Bewerbern, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens durch das Referat Internationale Angelegenheiten, in Zweifelsfällen unter Beteiligung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.

Die Anerkennungsentscheidungen von den zuständigen Stellen anderer Bundesländer werden anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.

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