Prüfungsamt Zahnmedizin neu

Das Prüfungsamt Zahnmedizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 - Gebäude "K".

Aktuelles

Öffnungszeiten

Zur Zeit keine regulären Öffnungszeiten, nur in Notfällen und nach Terminvereinbarung:

  • Dienstag nur vormittags 9 Uhr bis 12 Uhr
  • Mittwoch nur nachmittags 13 Uhr bis 16 Uhr
  • Montag, Donnerstag und Freitag geschlossen !

Anträge

Bis auf Weiteres (mindestens bis zum Ende der vom Deutschen Bundestag beschlossenen epidemischen Lage von nationaler Tragweite) können Anträge an das Prüfungsamt auf 3 Arten erfolgen:

  1. Mit der Post: am besten per Einschreiben (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.)
  2. Persönlich einwerfen: im Hauptgebäude, Geschwister Scholl Platz, in der Poststelle (wenn Sie vor dem Hauptgebäude stehen rechts) im schwarzen Zeitbriefkasten (LMU München) adressiert an das Prüfungsamt. (Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.)
  3. Als E-Mail: Antrag ausfüllen und unterschrieben zusammen mit allen Dokumenten eingescannt nur über die @campus.lmu.de – Adresse an das Prüfungsamt Zahnmedizin.pa@Verwaltung.Uni-Muenchen.DE versenden. Bitte Als Betreff Ihren Namen, Vornamen und die Prüfung zu der Sie sich Anmelden angeben (NZVP für die naturwissenschaftliche Vorprüfung, ZVP für die zahnärztliche Vorprüfung und ZP für das STaatsexamen Zahnmedizin, d.h. der Betreff müsste z.B. so aussehen "Müller Peter, ZVP") (ACHTUNG! Ausschliesslich an diese E-Mail versenden)
    Der Anhang muss 1 Datei im PDF Format sein und darf nicht grösser als 5 MB sein. Falls die Spezifikationen nicht zutreffen wird der Antrag nicht angenommen.

Die Unterlagen müssen in der Reihenfolge des Antrags auf dem PDF sein. Der "online" Antrag ist ausreichend, nicht nochmals die Originale senden.

Anfragen, ob der Antrag per E-Mail angekommen ist, werden nicht beantwortet. Sie haben ja einen Nachweis, dass Sie die E-Mail verschickt haben. Falls Sie alles per Post versenden, bitte per Einschreiben, dann haben Sie auch einen Nachweis.

Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) und aktuelle Hinweise für das Wintersemester 2021/22

Bleiben Sie gesund!

Als Vorsorgemaßnahme ist das Prüfungsamt bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.

Wir sind bemüht, den Dienstbetrieb weiterhin aufrecht zu erhalten und sind grundsätzlich telefonisch bzw. per E-Mail für Ihre Anliegen erreichbar. Das Gebäude in der Amalienstraße ist derzeit für die Öffentlichkeit bedingt begehbar. Bitte vorwiegend per E-Mail Ihre Anfragen stellen da teilweise das Prüfungsamt nicht besetzt ist.

Erster Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung:

Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen.

Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste: Liste fehlender Unterlagen (PDF, 23 KB) (Stand 12.07.2021)

Zweiter Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung:

Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen.

Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste: Liste fehlender Unterlagen (PDF, 70 KB) (Stand 12.07.2021)

Dritter Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung:

Bitte überprüfen Sie die Angaben in der unten aufgeführten Liste. Im Falle von Unterschieden zu Ihren Unterlagen bitte per E-Mail melden und evtl. Nachweise beifügen.

Welcher Antrag komplett ist oder was noch fehlt entnehmen Sie folgender Liste: Liste fehlender Unterlagen (PDF, 72 KB) (Stand 12.07.2021)

Alle Anträge werden nach Vervollständigung (Einzelzeugnisse, Ausstellung des Zeugnisses/Unterschrift Frau Professor Rudzki, Einreichen Ihrer Meldekarte) mit einer Kopie Ihres Zeugnisses, an die Regierung von Oberbayern versandt. Das Original wird per Post an Sie gesandt.

Kontakt

DienstgebäudePostanschriftE-Mail
Amalienstrasse 52
80799 München
Ludwig-Maximilians-Universität München
Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte:
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Zahnmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de

FunktionNameZimmerTelefon
ReferatsleitungPeter Netzer, RAR
Stellvertretung der Referatsleitung,
Zahnärztliche Prüfungen
Aristidis Papadimitriou, VAK 103+49 89 2180-3726

Sachgebiet ZahnmedizinFax: +49 89 2180-3740ZimmerTelefon
alle Zahnärztliche PrüfungenAristidis Papadimitriou
aristidis.papadimitriou@verwaltung.uni-muenchen.de
K 103+49 89 2180-3726

PrüfungPrüfungsvorsitzende
Vorsitzende des Ausschusses für die Staatsexamina ZahnmedizinProf. Dr. Ingrid Rudzki
Prüfungsamt Zahnmedizin,
Amalienstrasse 52
80799 München
ingrid.rutzki@med.uni-muenchen.de

Nie ohne Studienverlaufsbescheinigung

Bitte senden Sie uns bei jeder Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt die aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) bei E-Mail-Anfragen als pdf zu. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.

Die Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie unter Nutzung Ihrer LMU-Benutzerkennung und Passwort direkt im Quissos-Portal.

Zahnärztliche Ausbildung, Anrechnungen, Sonderbestimmungen, Übergangsregelungen

Abschnitt 1, Zahnärztliche Ausbildung

Link zur ZApprO: Gesetze im Internet

§ 1 Ziele
(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.

§ 2 Gliederung und Dauer
(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst1.ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
2.eine Ausbildung in erster Hilfe,
3.einen Pflegedienst von einem Monat,
4.eine Famulatur von vier Wochen und
5.die Zahnärztliche Prüfung.

(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
1.dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
2.dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
3.dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.

§ 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin
(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
(4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.

§ 4 Studienordnung
Die Universität regelt in einer Studienordnung,
1.an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
2.das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und
3.dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.

§ 5 Unterrichtsveranstaltungen
(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:
1.Vorlesungen,
2.praktische Übungen und
3.Seminare.
Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.
(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.

§ 6 Vorlesungen
(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.

§ 7 Praktische Übungen
(1) Die praktischen Übungen umfassen
1.Praktika,
2.den Unterricht am Patienten oder an der Patientin und
3.die Behandlung des Patienten oder der Patientin.

(2) In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Die praktischen Übungen erfordern eine ständige Betreuung der Studierenden. Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird. Sofern es der Lehrstoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(3) Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der zahnärztlichen Behandlungspraxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung an gesunden Strukturen, in Diagnostik und in Prävention und dann entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Studierenden die Behandlung des Patienten oder der Patientin im Vordergrund.
(4) Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer Patientin tätig zu werden, sofern dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten oder der Patientin durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht an einem Patienten oder an einer Patientin darf die ausbildende Lehrkraft jeweils nur eine Gruppe von höchstens sechs Studierenden gleichzeitig unmittelbar an dem Patienten oder an der Patientin ausbilden. Bei der Behandlung eines Patienten oder einer Patientin durch die Studierenden darf die ausbildende Lehrkraft höchstens drei behandelnde Studierende gleichzeitig betreuen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und dass sie sie in der Praxis anzuwenden wissen.

§ 8 Seminare
(1) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen und zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.
(3) Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben, und in der Lage sind, dies darzustellen.

§ 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen
(1) Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind.
(3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.
(2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

§ 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.

§ 12 Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
Die Universitäten bescheinigen den Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen, die in § 5 Absatz 2 genannt sind, nach dem Muster der Anlage 5 oder nach dem Muster der Anlagen 6, 7 oder 8 (zusammenfassende Bescheinigungen).

§ 13 Ausbildung in erster Hilfe
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:
1.eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,
2.das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
3.eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
4.eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,
5.eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

§ 14 Pflegedienst
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1.eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
4.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
1.eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
2.eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
3.eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
4.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
5.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
6.eine Ausbildung in der Altenpflege,
7.eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
8.eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

§ 15 Famulatur
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
(2) Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer Person durchgeführt werden, die die Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin besitzt und selbst an dem Patienten oder an der Patientin praktisch zahnärztlich tätig ist. Die Universität schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus.
(3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummer 9 und 10 vorgeschrieben sind.
(4) Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten.
(5) Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
(6) Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.


§ 16 Fachkunde im Strahlenschutz
(1) Mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erworben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde zuvor nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) festgestellt hat, dass die Universität die für dieses Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung (Sachkunde) im Strahlenschutz sowie das erforderliche theoretische Wissen im Strahlenschutz in dem Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 vermittelt und dass die Qualifikation des Lehrpersonals und die Ausstattung der Universität eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung in dem Radiologischen Praktikum und den Behandlungskursen gewährleisten.
(2) Mit dem Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels kann erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an dem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes anerkannten Radiologischen Praktikum nach Anlage 3 Nummer 6 begonnen werden. Inhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde richten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist.

Besteht Interesse am Erwerb einer Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO), so finden Sie diese im Internet unter dem Begriff "Approbationsordnung für Zahnärzte" oder Sie können Sie auch im Buchhandel käuflich erwerben.

Allgemeines

Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Wohnsitz sich in Bayern befindet) ist:

Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon +49 (0) 89 / 2176-2772 (Servicenummer)
landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

Antrag zur Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen auf das Studium der Zahnmedizin (Link zur Regierung von Oberbayern)

Zuständige Landesbehörde in Bayern ist die:

Regierung von Oberbayern – SG 55.2-2
Maximilianstrasse 39
80534 München.


Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO):

Anrechnungen werden ab dem 01.10.2022 ausschliesslich von der Regierung von Oberbayern durchgeführt.

Antrag zur Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen auf das Studium der Zahnmedizin (Link zur Regierung von Oberbayern).

§20 Abs (4) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 14 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.

Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
d.h.: die Nummer 1 bis 8 müssen nicht erbracht werden.

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)
Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

1.Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
2.Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
3.Praktikum der Physiologie
4.Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
5.Praktikum der makroskopischen Anatomie
6.Praktikum der mikroskopischen Anatomie
7.Praktikum der Berufsfelderkundung
8.Übung in medizinischer Terminologie
9.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
10.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
d.h. Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 müssen nicht erbracht werden.

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

1.Fach Pharmakologie und Toxikologie
2.Fach Pathologie
3.Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
4.Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie
5.Fach Dermatologie und Allergologie
6.Fach Berufskunde und Praxisführung
7.Querschnittsbereich Notfallmedizin
8.Querschnittsbereich Schmerzmedizin
9.Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
10.Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde
11.Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte
12.Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
13.Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
14.Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
15.Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin



Übergangsregelungen

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts

  • (1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlichdes § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizinbeginnen oder bereits begonnen haben.
  • (2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte inder am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführtwerden.
  • (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung fürZahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowieder Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitetwerden.

§ 134 Abweichende Regelungen

  • (1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sindund die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriftendieser Verordnung fort.
  • (2) Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser- Seite 50 von 70 -Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie undBiologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile derPrüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt derZahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie ineiner Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichenVorprüfung übernommen. “ zu versehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichenPrüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster derAnlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.
  • (3) Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30.März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriftendieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der DritteAbschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums derZahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zumDritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder einezusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreicheTeilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
  • (4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der biszum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nachden Vorschriften dieser Verordnung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 dienaturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
  • (5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem10. Juli 2024 durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der ZweiteAbschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt derZahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
  • (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weilnicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts derZahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeitfrühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnittsder Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestelltenPrüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtigbeantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen allerStudierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der ZahnärztlichenPrüfung teilgenommen haben.

Allgemeines

Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Wohnsitz sich in Bayern befindet) ist:

Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon +49 (0) 89 / 2176-2772 (Servicenummer)
landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

Antrag zur Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen auf das Studium der Zahnmedizin (Link zur Regierung von Oberbayern)

Zuständige Landesbehörde in Bayern ist die:

Regierung von Oberbayern – SG 55.2-2
Maximilianstrasse 39
80534 München.


Erstes Staatsexamen Zahnmedizin

§ 14 Pflegedienst

(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

  • 1.eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  • 2.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  • 3.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • 4.eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
  • 1.eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
  • 2.eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
  • 3.eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
  • 4.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
  • 5.eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
  • 6.eine Ausbildung in der Altenpflege,
  • 7.eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
  • 8.eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Downloads

Infoblatt Pflegedienst (PDF, 67 KB)

Bescheinigung Pflegedienst (deutsch (PDF, 48 KB) oder englisch (PDF, 26 KB))

Bescheinigung "Beiblatt- Pflegedienst Rehabilitationseinrichtung (PDF, 20 KB)"

Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung (PDF, 406 KB)

§ 13 Ausbildung in erster Hilfe

(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(3) Die Ausbildung in erster Hilfe ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.
(4) Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:

  • 1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,
  • 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
  • 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
  • 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,
  • 5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

  • § 20 Antragsunterlagen

    (1) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:1.ein Identitätsnachweis,
    2.der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
    3.das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
    4.die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
    5.der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
    6.das Zeugnis über den Pflegedienst.

    Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden! Anmeldeschluss ist laut § 19 Abs.: 3 ZAppro:
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat (Prüfungsamt Zahnmedizin). Er kann auch elektronisch gestellt werden.
Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
(Anmerkung: der Gesetzgeber Schreit ausdrücklich "zugegangen sein", nicht abgesendet worden sein also bitte rechtzeitig absenden).

Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.

Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

  • 1. Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (vollständig ausgefüllt und Unterschrieben).
  • 2. Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:1.ein Identitätsnachweis,
  • 3. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
  • 4. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
  • 5. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
  • 6. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
  • 7. das Zeugnis über den Pflegedienst.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.

Zur Beachtung:

  • Sämtliche Beilagen sind in der Reihenfolge des Antrages zu ordnen!
  • Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müss zusätzlich von einem öffentlich bestellten und beidigtem Dolmetscher / Übersetzer angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
  • Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!
  • Es müssen alle Unterlagen, die im Antrag aufgeführt sind, vollständig eingereicht werden bis auf die im laufenden Semester zu erwerbenden Scheine, die bis zum Semesterschluss nachgereicht werden können.
  • Nachreichtermin der Scheine:
    spätestens bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters
    Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!

Antrag zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1) (PDF, 406 KB)

§ 24 Notenstufen

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:1. „sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
2. „gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. „befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4. „ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.§ 29 Art der Prüfung(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung.
(2) Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, legen die mündliche Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.§ 30 Prüfungstermine(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.§ 31 Ladung zu den PrüfungsterminenDie nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1.Physik,
2.Chemie,
3.Biologie,
4.Biochemie und Molekularbiologie,
5.Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
6.Physiologie und
7.Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
1.die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
2.in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
3.die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

§ 33 Prüfungskommission

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

§ 34 Durchführung

(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

  • 1.der Gegenstand der Prüfung,
  • 2.der Verlauf der Prüfung,
  • 3.das Prüfungsergebnis,
  • 4.die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
  • 5.schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.

§ 35 Anwesenheit weiterer Personen

(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.§ 36 Bewertung(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

  • 1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),
  • 2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ (2),
  • 3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ (3),
  • 4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4)
  • 5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend“ (5).

(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.
(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(5) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 37 Bestehen

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

§ 38 Wiederholung

(1) Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

Zweites Staatsexamen Zahnmedizin

Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden! Anmeldeschluss ist laut §19 Abs.: 3 ZAppro:
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt werden. Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. (Anmerkung: der Gesetzgeber Schreit ausdrücklich "zugegangen sein", nicht abgesendet worden sein also bitte rechtzeitig absenden)

Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.
Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.

Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen in Urschrift beizufügen:

  • Antrag auf Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung (vollständig ausgefüllt und Unterschrieben)
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, wurde diese im Ausland erworben, ist Anerkennungsbescheid von dem Kultusminister eines deutschen Landes erforderlich
  • Lateinnachweis (gem. § 9 Abs. 3 ZAppO) - erworben mit der Hochschulzugangsberechtigung, - Eränzungsprüfung nach den Bestimmungen einer deutschen Schulbehörde ("Kleines Latinum") bzw. Kursus der medizinischen Terminologie
  • Geburtsurkunde oder Auszug auch dem Familienbuch der Eltern (Im Original oder Kopie)
  • Heiratsurkunde oder Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch (nur wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragenen abweicht)
  • Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Aktuell, vom laufenden Semester). Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf.
  • Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (nur erforderlich, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht an der LMU abgelegt wurde)
  • Scheine:
  • anatomische Präparierübungen
  • physiologisches Praktikum
  • physiologisch-chemisches Praktikum
  • mikroskopisch-anatomischer Kursus
  • Kursus der technischen Propädeutik
  • Phantomkursus der Zahnersatzkunde I
  • Phantomkursus der Zahnersatzkunde II
  • evtl. Ausnahmebewilligungen
  • evtl. angerechnete Studienzeiten
  • evtl. anerkannte Praktika

Zur Beachtung:

  • Sämtliche Beilagen sind in der Reihenfolge des Antrages zu ordnen!
  • Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem deutschen Gericht öffentlich bestellter Dolmetscher / Übersetzer angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
  • Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen .
  • Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!
  • Es müssen alle Unterlagen, die im Antrag aufgeführt sind, vollständig eingereicht werden bis auf die im laufenden Semester zu erwerbenden Scheine, die bis zum Semesterschluss nachgereicht werden können.

Approbationsordnung für Zahnärzte

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 43 Art der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.

§ 44 Prüfungstermine
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 45 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie1.die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
2.in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
3.die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst1.das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.das Fach Kieferorthopädie,
3.das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
4.die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:a)Endodontologie,
b)Kinderzahnheilkunde,
c)Parodontologie und
d)Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

§ 47 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen.
(4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen:1.der Lokalanästhesie,
2.der Zahnextraktion und
3.der Schnittführung und Naht.

(5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende1.im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,
2.im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durcha)Legen einer Füllung,
b)Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und
c)Durchführung einer Fissurenversiegelung,

3.im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durcha)Erstellen eines parodontalen Befundes und
b)Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie

4.im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisena)in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und
b)in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.

(6) Das praktische Prüfungselement dauert1.im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
2.im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
3.im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und
4.in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.

§ 48 Mündliches Prüfungselement
(1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

§ 49 Prüfungskommission
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt.
(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

§ 50 Durchführung
(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:1.der Gegenstand der Prüfung,
2.der Verlauf der Prüfung und
3.schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.

§ 51 Anwesenheit weiterer Personen
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.

§ 52 Bewertung
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 53 Bestehen
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

§ 54 Wiederholung
(1) Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet

1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,50,
2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
4.„ausreichend“bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.

§ 56 Zeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.

§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.

Nachreichtermin der Scheine:

spätestens bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters

Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!

Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung (PDF, 1.773 KB)

Antrag zur erneuten Zulassung zum zweiten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung (PDF, 106 KB) (nach Rücktritt, Rücknahme, bei Wiederholung, Fortsetzung)

Drittes Staatsexamen Zahnmedizin

Anträge können schon ca. 2 Monate vor Anmeldeschluss abgegeben werden! Anmeldeschluss ist laut §19 Abs.: 3 ZAppro:
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt werden. Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. (Anmerkung: der Gesetzgeber Schreit ausdrücklich "zugegangen sein", nicht abgesendet worden sein also bitte rechtzeitig absenden)

Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.

Bei jedem Vorsprechen im Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen. Ohne diese wird keine Auskunft erteilt.

Die Abschlussprüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

Meldeschluss für die Prüfungen im ersten Prüfungshalbjahr ist der 15. Februar, (Ludwigs-Maximilians-Universität München 21.11. November) für die Prüfungen im zweiten Prüfungshalbjahr der 15. Juli (Ludwigs-Maximilians-Universität München 15. Mai).

Die bei der Meldung zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen ersehen Sie aus dem Antrag! Alle Unterlagen müssen der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt, sortiert sein!

Antrag auf Zulassung zum dritten Abschnitt zahnärztlichen Prüfung - Formular für Studierende die die ZÄVP an der LMU abgelegt haben (PDF, 1.763 KB)

Antrag auf Zulassung zum dritten Abschnitt zahnärztlichen Prüfung Formular für Studierende die die ZÄVP außerhalb der LMU abgelegt haben (PDF, 1.832 KB)

Zur Beachtung:

  • Sämtliche Beilagen sind in der Reihenfolge des Antrages zu ordnen!
  • Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem deutschen Gericht öffentlich bestellter Dolmetscher / Übersetzer angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
  • Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!
  • Es müssen alle Unterlagen, die im Antrag aufgeführt sind, vollständig eingereicht werden bis auf die im laufenden Semester zu erwerbenden Scheine, die bis zum Semesterschluss nachgereicht werden können.

§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. § 59 Art der Prüfung
(1) Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
(2) Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.

§ 60 Prüfungstermine
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 61 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
1. in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
2. über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
(2) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.

§ 63 Mündlich-praktischer Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2. das Fach Kieferorthopädie,
3. das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4. das Fach Oralchirurgie,
5. das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6. das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a) Endodontologie,
b) Kinderzahnheilkunde,
c) Parodontologie und
d) Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.

§ 64 Praktisches Prüfungselement
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft.
(2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen.
(3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern.
(4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende
1. eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie
2. grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen.
(5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende
1. seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie
2. seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen.
(6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen.
(7) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende
1. im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
2. im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen,
3. im Fach Parodontologie
a) einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und
b) an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und
4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen. Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden.
(8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen
1. bei der Anamnese,
2. bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen,
3. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik,
4. bei der synoptischen Behandlungsplanung,
5. bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und
6. in der zahnärztlichen Gesprächsführung.
(9) Das praktische Prüfungselement dauert
1. im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,
2. im Fach Kieferorthopädie vier Tage,
3. im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,
4. im Fach Oralchirurgie zwei Tage,
5. im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,
6. in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage. Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden.

§ 65 Mündliches Prüfungselement
(1) Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.
(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.

§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.
(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils
(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.
(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(3) Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(4) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
1. der Gegenstand der Prüfung,
2. der Verlauf der Prüfung und
3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.

§ 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil
(1) Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beobachtende Personen entsenden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person hat jeweils bis zu fünf bereits zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Zahnmedizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Zahnärztekammer zu gestatten, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein. Sie hat sicherzustellen, dass für alle Studierenden dieselbe Möglichkeit besteht, bei den einzelnen Prüfungsterminen anwesend zu sein.
(3) Die nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde des Landes kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zum mündlichen Prüfungselement des mündlich- praktischen Teils im Fach Zahnärztliche Radiologie beobachtende Personen entsenden.
(4) Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber hinaus kann die prüfende Person die Anwesenheit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zeitweise ausschließen, wenn dies im Interesse der Patienten und Patientinnen erforderlich ist. (4 doppelt) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prüfungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studierenden, die prüfenden Personen und die beisitzende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden.

§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten.
(2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement, sofern ein solches nach § 64 vorgesehen ist, und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein.
(3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.
(4) Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend“ kurz zu begründen.
(5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.

§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
(2) In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.
(3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,50,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.

§ 72 Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
1. Pharmakologie und Toxikologie,
2. Pathologie,
3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
4. Innere Medizin,
5. Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
1. Notfallmedizin,
2. Schmerzmedizin,
3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
4. Klinische Werkstoffkunde,
5. Orale Medizin und systemische Aspekte,
6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
8. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
9. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er dauert fünf Stunden.
(5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.

§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.
(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(4) Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.
(5) Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden sind. Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn
1. die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten als zutreffend anzuerkennen sind,
2. die Zahl der von dem oder der Studierenden ausgewählten Antworten mindestens der Zahl der bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten entspricht und 3. alle ausgewählten Antworten richtig sind.
(6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn
1. die Antwort einer als zutreffend festgelegten Antwortmöglichkeit entspricht oder
2. die Antwort vertretbar ist.

§ 74 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
1. der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben. Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
(2) Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.

§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
1. „sehr gut“, wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
2. „gut“, wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
3. „befriedigend“, wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
4. „ausreichend“, wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
der über die Bestehensgrenze hinaus gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(2) Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet. § 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:
1. die Prüfungsnote,
2. die Bestehensgrenze,
3. die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.

§ 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.

§ 78 Wiederholung
(1) Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem Fach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wiederholt werden. Der mündlich-praktische Teil darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird der mündlich- praktische Teil in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der mündlich-praktische Teil insgesamt wiederholt werden.
(2) Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
(4) Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(5) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wiederholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.
(7) Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich- praktischen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.

§ 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2) Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3) Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

§ 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann.
(3) § 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt 1. über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie 2. die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.

Information

Ab wann darf ich zahnärztlich tätig sein?

Wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine rechtsgültige Approbation als Zahnarzt oder Arzt oder eine widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde zu besitzen, macht sich gem. § 18 Zahnheilkundegesetz (ZHG) strafbar. Das Gericht kann in solchen Fällen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen (damit verbunden sind die Eintragung ins Bundes-zentral Register beim Generalbundesanwalt und ein entsprechender Vermerk im Führungszeugnis).

Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne der oben genannten Strafrechtsbestimmung ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dabei ist als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs setzt also voraus, dass der Betreffende im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder aber im Besitz der Approbation als Arzt oder Zahnarzt ist. Diese Berechtigung wird durch die jeweilige Urkunde erteilt und kann nur durch Vorweisen dieser Urkunde nachgewiesen werden. Der gesundheitspolitischen Bedeutsamkeit zahnärztlicher Tätigkeit entspricht ein streng geregeltes Antrags- und Prüfungsverfahren, bei dem im Einzelfall die Erteilung auch versagt werden kann. Wer das Zahnmedizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, kann, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag eine Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt erhalten.

Dabei sollte beachtet werden, dass die Beantragung rechtzeitig erfolgt und frühestens mit dem Eingang der letzten Unterlage die abschließende Bearbeitung beginnen kann. Bei allem Bemühen, zeitnah zu arbeiten, verlängern sich Bearbeitungszeiten jedoch zwangsläufig, wenn Unterlagen mangelhaft sind. Diesbezügliche Hinweise und die Bestimmungen der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) sollten deshalb unbedingt beachtet werden.

Bis zum Erhalt der Erlaubnis oder Approbation macht der Betreffende sich strafbar, wenn er den zahnärztlichen Beruf ausübt.

Zeigen Sie uns einen eventuellen Verlust Ihrer Erlaubnis-/Approbationsurkunde bitte umgehend an.

Damit beugen Sie missbräuchlicher Verwendung vor und können gleichzeitig für sich eine Zweitausfertigung beantragen, die dann an die Stelle des Originals tritt.

Vordrucke und weiterführende Links (u.a. Approbation) für den Studiengang Zahnmedizin MUSS AKTUALIESIERT WERDEN

Zweitschriften müssen schriftlich beantragt werden (vorab gerne per E-Mail). Die Gebühren für die Erstellung einer Zweitschrift betragen 100 €.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 bis 4 Wochen, das Originalzeugnis verliert dann seine Gültigkeit.

Rücktritte/Rücknahmen

§ 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche ZApprO

Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende1.diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach in erheblichem Maße gestört hat oder2.in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach einen Täuschungsversuch begangen hat.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Rücktritt von der Prüfung ZApprO

(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.(2) Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Versäumnis ZApprO

(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach nicht bestanden, wenn er oder sie

1.den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach versäumt,
2.die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unterbricht oder
3.die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die nach zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet, die vorstehenden Hinweise dem begutachtenden Arzt oder ggf. dem Gesundheitsamt vorzulegen!

Atteste von nahen Verwandten, Ehegatten bzw. Lebensgefährten werden nicht anerkannt.

Fachschaft Zahnmedizin

Verein SdZ an der LMU - Fachschaft
Goethestr. 70
Zimmer A2.07
D-80336 München

Tel.: +49 89 4400-57495
fachschaft@dent.med.uni-muenchen.de
http://www.fachschaft-zahnmedizin.de

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