Fachwechsel

Überbegriff für Wechsel des Studiengangs bzw. des Studienfachs, Hinzunahme eines weiteren Studiengangs/-fachs, Umschreibung in einen postgradualen Studiengang oder zum Zweck der Promotion sowie zur Notenverbesserung

Allgemeine Informationen

Bei Ihrer Immatrikulation haben Sie einen Studiengang (oder im Rahmen eines Doppelstudiums zwei Studiengänge) gewählt. Sobald Sie hinsichtlich dieser Studiengangwahl etwas ändern lassen möchten (z.B. Wechsel des Studiengangs, oder Wechsel des Haupt- oder Nebenfaches, Hinzunahme eines Erweiterungsfachs in einem Lehramtsstudiengang etc.) spricht man von einem Fachwechsel.

Ebenfalls unter den Überbegriff Fachwechsel fällt die Umschreibung nach erfolgreichem Abschluss eines Studiengangs in einen anderen Studiengang (z.B. einen Masterstudiengang oder zum Zweck der Promotion), sowie die Umschreibung zum Zweck der Notenverbesserung.

Der Antrag auf Fachwechsel kann nur gestellt werden, wenn die Semesterbeiträge für das beantragte Semester bereits auf dem Beitragskonto verbucht wurden.

Die Fachwechselfrist für das Sommersemester 2023 ist bereits abgelaufen. Sobald die Fachwechselfrist für das Wintersemester 2023/24 begonnen hat, finden Sie alle notwendigen Informationen und Dokumente auf dieser Seite.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antrag
  • Wenn Sie über keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, das Zeugnis bzw. die Zeugnisse Ihrer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung in Kopie;
  • Für einen Wechsel in einen bundesweit oder örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang: Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung bzw. der Universität in Kopie;
  • Für einen Wechsel in einen Studiengang mit Eignungsfeststellungsverfahren: Bescheid über das Bestehen der Eignungsprüfung in Kopie;
  • Für einen Wechsel in einen Studiengang mit Voranmeldungverfahren oder Studienorientierungsverfahren: Bescheinigung der Fakultät über die erfolgte Voranmeldung in Kopie;
  • Für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester: Anrechnungsbescheid des zuständigen Prüfungsamts in Kopie;
  • Für eine Umschreibung in einen Promotions- oder sonstigen postgradualen Studiengang: das Abschlusszeugnis des Studiengangs, das die gesetzliche Qualifikationsvoraussetzung für den neuen Studiengang bildet in Kopie sowie eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät (Promotionsausschuss, Prüfungsamt, etc.) über das Vorliegen der satzungsgemäßen Qualifikationsvoraussetzungen in Kopie;
  • Wenn Sie Ihr Promotionsstudium beenden und sich in einen anderen Studiengang umschreiben möchten, so muss zwingend ein Nachweis der Krankenversicherung erbracht werden!
  • Für eine Umschreibung in einen Masterstudiengang: das Abschlusszeugnis* des Studiengangs, das die gesetzliche Qualifikationsvoraussetzung für den neuen Studiengang bildet in Kopie sowie eine Bescheinigung der zuständigen Fakultät (Prüfungsamt, etc.) über das Vorliegen der satzungsgemäßen Qualifikationsvoraussetzungen in Kopie

*Bei Anträgen auf Umschreibung in einen Masterstudiengang sind bei noch fehlendem Abschlusszeugnis folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Falls bei Antragstellung zwar alle Prüfungsleistungen zum Vorsemester erbracht wurden, das Abschlusszeugnis aber noch nicht ausgehändigt wurde, ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsausschusses vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass die letzte Prüfungsleistung bis spätestens zum Ende des Vorsemesters abgeschlossen wurde.
  • Falls bei Antragstellung noch Prüfungsleistungen ausstehen, die erst zu einem Folgesemester erbracht sein werden, ist statt des Zeugnisses eine Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses vorzulegen, wonach alle für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungen absehbar binnen eines Jahres erbracht sein werden.

Zuständig für die Abgabe der Stellungnahme bzw. die Ausstellung der Bescheinigung ist der Prüfungsausschuss der Universität, an der der Bachelor absolviert wird.

Bei einem Fachwechsel zur Notenverbesserung im Studiengang Jura beachten Sie bitte zusätzlich das Infoblatt (PDF, 120 KB).

Eine Umschreibung nach bestandener Abschlussprüfung kann erst dann durchgeführt werden, wenn die Prüfungsmitteilung durch das jeweilige Prüfungsamt an die Studentenkanzlei erfolgt ist.

Informationen für internationale Studierende erhalten Sie beim Referat Internationale Angelegenheiten.

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