Fakultäts- und Fachschaftszugehörigkeit

Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglied der LMU in der Fakultät ihres Studienganges beziehungsweise ihrer Studienrichtung. Studierende können nur Mitglied einer Fakultät sein. Studierende, die an mehreren Fakultäten studieren, entscheiden sich bei der Immatrikulation für die Mitgliedschaft in einer dieser Fakultäten. Eine Änderung der Fakultätszugehörigkeit ist auf schriftlichen Antrag innerhalb der Fachwechselfristen beim Wahlamt möglich.

Die Fachschaftszugehörigkeit der Studierenden an der LMU und damit die Zuordnung, wo sie ihr aktives und passives Wahlrecht wahrnehmen können, ist in der Grundordung der LMU (PDF, 478 KB) näher geregelt. Danach sind alle Studierenden einem Hauptfach zugeordnet und gehören dadurch einer bestimmten Fachschaft an. Hauptfach in diesem Sinne ist vorbehaltlich einer anders lautenden Erklärung der Studierenden

  1. beim Studium mit den Abschlüssen Diplom, Bachelor, Master, Staatsexamen (außer Lehramt) oder vergleichbaren Abschlüssen das Fach des Studiengangs ohne Berücksichtigung von Nebenfächern oder Studienschwerpunkten,
  2. beim Studium mit dem Abschluss "Magister Artium" das Hauptfach der Magisterprüfungsordnung,
  3. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt an Grundschulen" das Fach "Grundschuldidaktik",
  4. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt an Mittelschulen" das Unterrichtsfach,
  5. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt an Realschulen" das erste Fach der Fächerverbindung,
  6. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt an Gymnasien" das erste Fach der Fächerverbindung,
  7. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt an beruflichen Schulen" das an der LMU studierte Unterrichtsfach,
  8. beim Studium mit dem Abschluss "Lehramt für Sonderschulen" die Schulart Sonderschule,
  9. beim Erweiterungsstudium im Lehramtsstudium das Erweiterungsfach, wenn ausschließlich dieses studiert wird.

Bei gleichzeitiger Immatrikulation in mehreren Studiengängen ist das Hauptfach des ersten Studiengangs maßgeblich. Die Festlegung, welches der erste Studiengang ist, erfolgt durch Erklärung bei der Immatrikulation (SG 1 - Hochschulzugang) oder beim Fachwechsel (SG 2 - Kanzlei).

Bitte beachten Sie aber: Für die laufende Wahl kann die Bestimmung durch schriftliche Erklärung ausschließlich gegenüber dem Wahlamt bis zur Schließung des Wählerverzeichnisses geändert werden.

Bei einer Immatrikulation im Lehramtsstudiengang mit Abschluss Lehramt an Gymnasien oder Lehramt an Realschulen kann das erste Fach der Fächerverbindung im Sinne der Nrn. 5 oder 6 durch Erklärung bei der Immatrikulation oder während der Fachwechselfristen ausschließlich gegenüber dem Wahlamt festgelegt werden.

Bei einer Immatrikulation im Lehramtsstudiengang mit Abschluss Lehramt an Grundschulen und bei einer an die Stelle eines Unterrichtsfaches tretender Erweiterung durch das Studium der Schulpsychologie ist Hauptfach abweichend von Nr. 3 das Erweiterungsfach Schulpsychologie. Diese Zuordnung kann nur für die laufende Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlamt bis zur Schließung des Wählerverzeichnisses dahingehend geändert werden, dass Hauptfach das Fach Grundschuldidaktik ist.

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