Sonderanträge bei der Bewerbung
Bei der Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge können Sonderanträge wie Härtefallantrag und Nachteilsausgleiche bezüglich Note und Wartezeit gestellt werden.
Bei der Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge können Sonderanträge wie Härtefallantrag und Nachteilsausgleiche bezüglich Note und Wartezeit gestellt werden.
Ein Härtefallantrag dient dazu, bei der Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz besondere Umstände geltend zu machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium oder einen Studienortwechsel erfordern. Eine Nichtzulassung zum gewünschten Studiengang würde dabei eine außergewöhnliche Härte bedeuten.
Ein Härtefall liegt vor, wenn es gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe gibt, die eine sofortige Aufnahme des Studiums erforderlich machen, zum Beispiel:
Der Härtefallantrag wird im Zuge des normalen Bewerbungsverfahrens gestellt. Hierfür ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich, das bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss. Es soll:
Hilfreich ist zudem die Vorlage des Schwerbehinderten-Ausweises und des Feststellungsbescheids.
Im Ausländer-Zulassungsverfahren sind Härtefallanträge nur für Ausländer mit einer EU-Staatsangehörigkeit oder für diejenigen mit deutschem Abitur möglich.
Bezüglich der Anerkennung eines Härtefalls werden strenge Maßstäbe angelegt. Nur zwei Prozent der Studienplätze werden über diese Vorabquote vergeben, ohne dass weitere Auswahlkriterien wie Abiturnote oder Wartezeit beachtet werden. Die Anerkennung eines Härtefalls garantiert also nicht, dass Sie einen Studienplatz zugesprochen bekommen, da die Quote bereits ausgeschöpft sein kann.
Ferner gibt es die Möglichkeit, Nachteile während der Ausbildungszeit, die zur Hochschulzugangsberechtigung führt, durch eine Anpassung der Durchschnittsnote beziehungsweise der Wartezeit auszugleichen.
Für Studiengänge mit Voranmeldeverfahren, Studienorientierungsverfahren oder Eignungsfeststellungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen, da diese nicht zulassungsbeschränkt sind. Allerdings können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich der Durchführung der Eignungsfeststellung stellen.
Unter gewissen Umständen können Sie zudem einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen einfordern.