Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit

Während einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit können Sie Ihr Studium flexibel gestalten.

Allgemeine Informationen

Beurlaubungen aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit sind ab dem 1. Fachsemester möglich. Die Fachsemester steigen während der Beurlaubung nicht weiter an und das Problem der Höchststudiendauer wird entschärft. Sie können in dieser Zeit an Veranstaltungen teilnehmen, Praktika absolvieren sowie Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. Abschlussarbeiten) erbringen. Haben Sie sich jedoch für eine Prüfung angemeldet, müssen Sie daran teilnehmen oder fristgerecht zurücktreten. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob Sie Wiederholungsprüfungen aus vorangegangenen Semestern während der Beurlaubung ablegen müssen, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt.

Beide Elternteile haben die Möglichkeit, sich gleichzeitig aufgrund von Elternzeit beurlauben zu lassen. Diese Urlaubssemester können individuell über die Studienzeit verteilt werden.

Antragsformulare für die Beurlaubung finden Sie auf den Webseiten der Studentenkanzlei (Sachgebiet 2).

Die Antragsfristen zur Beurlaubung sind:

  • 30. Oktober (Beurlaubung zum Wintersemester)
  • 30. April (Beurlaubung zum Sommersemester)

Sie müssen sich jedes Semester ordnungsgemäß (mit Grundbeitrag und Sockelbeitrag für das Semesterticket) zurückmelden und eine Beurlaubung jedes Semester persönlich oder schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen neu beantragen!

Auswirkungen:

  • Keine Auszahlung von BAföG, Studienkrediten und meist auch Stipendien.
  • ALG II kann bezogen werden, dann dürfen jedoch keine Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt werden!
  • Werkstudentenstatus entfällt häufig (beim Arbeitgeber im Einzelfall nachfragen).
  • Der Kindergeldanspruch der eigenen Eltern entfällt, wenn keine Studienleistungen erbracht werden.
  • Beachten Sie die Mindeststudienzeit bei Studiengängen mit einem Staatsexamensabschluss!

Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz

Schwangere Studentinnen können sich für ein Semester beurlauben lassen, wenn die Dauer des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bei einem Kind, bei Mehrlingen gelten andere Regeln!) ca. zwei Drittel der Vorlesungszeit umfasst.

Nachweis: Kopie des Mutterpasses mit

  • der Seite des Entbindungstermins sowie
  • dem Deckblatt mit dem Namen der Mutter.

Halten Sie in Zweifelsfällen mit der Studentenkanzlei, Sachgebiet 2, Rücksprache!

Beurlaubung aufgrund von Elternzeit

Studierende Mütter und Väter können sich bis zum 3. Geburtstag des Kinds für maximal sechs Semester pro Kind beurlauben lassen. Zwei Semester davon können auch noch bis zum 8. Geburtstag des Kinds genommen werden. Eltern, deren Kind ab dem 01. Juli 2015 geboren wurde, können von den maximal sechs Semestern sogar vier Semester bis zum 8. Geburtstag des Kinds in Anspruch nehmen.

Nachweise:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kinds sowie eine
  • Haushaltsbescheinigung, dass das Kind mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt (in München in den Bürgerbüros erhältlich). Die Haushaltsbescheinigung kann auch online beantragt werden.

Beurlaubung aus sonstigen Gründen

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich nach Einzelfallprüfung durch die Studentenkanzlei, Sachgebiet 2, aus sonstigen Gründen beurlauben zu lassen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Ihrem Kind aufgrund einer Krankheit oder einer Verhaltensauffälligkeit vermehrter Unterstützungsbedarf besteht oder Sie aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation der Doppelbelastung durch Studium mit Familie gerade nicht gewachsen sind.

Studien- und Prüfungsleistungen dürfen bei der Beurlaubung aufgrund familiärer Gründe jedoch nicht erbracht werden! Beachten Sie: Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden, d. h. auch, wenn der Wiederholungstermin in den Beurlaubungszeitraum fällt! Wenden Sie sich bei Problemen oder in Zweifelsfällen bzgl. der Wiederholungsprüfungen ggfs. an Ihr zuständiges Prüfungsamt.

Nachweise:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Belastung z.B. ärztliches Attest und ausführliche Schilderung Ihrer Belastungssituation

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