Allgemeine Informationen und Hinweise

Stand: 24. November 2022, 15:00 Uhr

Zuletzt aktualisiert:

Aktualisierung der Corona-Regelungen:

Die Regelungen zur häuslichen Isolation bei einer Corona-Infektion [KA1] wurden zum 16.11.2022 geändert. Am 01.10.2022 ist eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage hat die Hochschulleitung ein aktualisiertes betriebliches Hygienekonzept beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  1. Die häusliche Isolationspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen entfällt; außerhalb der Wohnung ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen. Dringend empfohlen wird die freiwillige Selbstisolation und das Arbeiten im Homeoffice.
  2. Das betriebliche Hygienekonzept beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen, die an der gesamten LMU gültig sind. Die Einrichtungen sind verpflichtet, mittels einer individuellen Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob in ihrem Bereich zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren.
  3. Es wird empfohlen, weiterhin medizinische Masken oder FFP2-Masken zu tragen, wenn ein enger Kontakt (ohne Mindestabstand von 1,5 m) zu anderen Personen stattfindet (z.B. persönliches Gespräch, längere Anwesenheit mehrerer Personen in Innenräumen). Ergibt die dezentral vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung, dass tätigkeitsbedingt (z.B. gemeinsames Arbeiten an Geräten, Montagearbeiten) eine nicht nur kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m stattfindet (enger Kontakt) und technische (z.B. infektionsschutzgerechtes Lüften) und organisatorische (z.B. Verringerung der Raumbelegung) Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken zu tragen.
  4. Beschäftigten, die Arbeiten mit engem Kontakt zu anderen Personen durchführen und die aus arbeitstechnischen Gründen dabei keine Maske tragen können, ist wöchentlich ein kostenloser Antigen-Selbsttest anzubieten. Gleiches gilt für Studierende in Praxisveranstaltungen (z.B. Laborpraktika).
  5. Notwendige Masken und Antigen-Selbsttests sind von den jeweiligen Einrichtungen zu finanzieren. Die Beschaffung erfolgt zentral durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit.
  6. Homeoffice kann bis zum 07.04.2023 auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden, sofern die technischen Möglichkeiten bestehen und ein geordneter Dienstbetrieb das zulässt.

Die wichtigsten Informationen zu Maßnahmen und Auflagen der Bayerischen Staatsregierung zur Bekämpfung des Coronavirus (Sars-CoV-2) finden Sie hier.

Generell ist in der aktuellen Situation weiterhin ein besonnenes und umsichtiges Verhalten wichtig. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Robert Koch-Institutes, des Bayerischen Gesundheitsministeriums, des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Auswärtigen Amtes.

Alle Universitätsmitglieder sind aufgefordert, sich bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung umgehend telefonisch mit einem Arzt bzw. einer Ärztin oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Dasselbe gilt, wenn Sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person haben oder hatten.

Zugang zu LMU-Gebäuden

Alle allgemeinen Zugangsbeschränkungen sind aufgehoben.

An COVID-19 erkrankte Personen dürfen die Hochschule betreten. Während des gesamten Aufenthalts in LMU-Gebäuden ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen.

Positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation (mindestens 5 Tage bei mindestens 48 Std. Symptomfreiheit, max. 10 Tage) zu begeben und, soweit möglich, vom Homeoffice aus zu arbeiten. Unnötige Kontakte zu anderen Personen sind zu vermeiden. Kontakte zu besonders schutzbedürftigen Personen (Risikogruppen; z.B. Schwangere) sollten unbedingt vermieden werden.

Maßnahmen zur Kontaktreduktion

Alle Beschäftigten sind angehalten, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Daneben bedarf es organisatorischer Maßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung der individuellen Arbeitssituation zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte. Dazu gehören neben der Einhaltung des Mindestabstands die Reduzierung von Raumbelegungen sowie die Nutzung von Videokonferenzsystemen.

An COVID-19 erkrankte Personen haben unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Kontakte zu besonders schutzbedürftigen Personen (Risikogruppen; z.B. Schwangere) sollten unbedingt vermieden werden.

Tragen von Masken

In allen LMU-Gebäuden besteht keine Maskenpflicht. Es wird empfohlen, weiterhin medizinische Masken oder FFP2-Masken zu tragen, wenn ein enger Kontakt (ohne Mindestabstand von 1,5 m) zu anderen Personen stattfindet (z.B. persönliches Gespräch, gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen in Innenräumen).

An COVID-19 erkrankte Personen haben während des gesamten Aufenthalts in LMU-Gebäuden eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske zu tragen.

Ergibt die dezentral vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung (Bogen 10.0), dass tätigkeitsbedingt (z.B. gemeinsames Arbeiten an Geräten, Montagearbeiten) eine nicht nur kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m stattfindet (enger Kontakt) und technische (z.B. infektionsschutzgerechtes Lüften) und organisatorische (z.B. Verringerung der Raumbelegung) Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken zu tragen.

Notwendige Masken für Beschäftigte und Studierende in Praxisveranstaltungen sind durch die jeweiligen Einrichtungen zu finanzieren; die Beschaffung erfolgt zentral durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit (ausgefülltes Bestellformular an aun-service@verwaltung.uni-muenchen.de senden).

Bei offenem Umgang mit Gefahr-, Bio- und radioaktiven Stoffen dürfen keine Masken getragen werden. Bei besonderen Tätigkeiten, die einen Atemschutz erfordern, ist dieser jedoch weiterhin zu verwenden.

FFP2-Masken ohne Ausatemventil dürfen grundsätzlich höchstens 75 min am Stück getragen werden (bei leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit bis zu 110 min). Danach ist jeweils eine Tragepause von 30 min vorzusehen. Ist tätigkeitsbedingt eine längere Tragezeit unvermeidbar, ist eine Tragepause vorzusehen, sobald gesundheitliche Beschwerden (z.B. Atemnot, Unwohlsein) auftreten. Beschäftigten, die während der Corona-Pandemie tätigkeitsbedingt länger als 75 bzw. 110 min pro Arbeitstag eine FFP2-Maske tragen müssen, ist von den Vorgesetzten eine Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsärztlichen Dienst anzubieten.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch in Verbindung mit einer Anamnese. Hält der Betriebsärztliche Dienst eine zusätzliche körperliche und/oder klinische Untersuchung für erforderlich, bietet er diese den Beschäftigten an; diese können der Untersuchung zustimmen.

Lüftungskonzept

Es gelten die „Regelungen zum infektionsschutzgerechten Lüften während der Corona-Pandemie“. Das infektionsschutzgerechte Lüften hat eine große Bedeutung für den Infektionsschutz. Daher sollten die Regelungen genau beachtet werden, sowohl an Arbeitsplätzen als auch in Besprechungsräumen und bei Lehrveranstaltungen.

Angebot von Corona-Selbsttests

Beschäftigten, die Arbeiten mit engem Kontakt zu anderen Personen durchführen und die aus arbeitstechnischen Gründen (z.B. offener Umgang mit Gefahr-, Bio- und radioaktiven Stoffen) dabei keine Maske tragen können, ist wöchentlich ein kostenloser Antigen-Selbsttest anzubieten. Gleiches gilt für Studierende in Praxisveranstaltungen (z.B. Laborpraktika). Die Dokumentation erfolgt in der individuellen Gefährdungsbeurteilung (Bogen 10.0). Notwendige Selbsttests sind durch die Eirichtungen zu finanzieren; die Beschaffung erfolgt durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Nachhaltigkeit (ausgefülltes Bestellformular an aun-service@verwaltung.uni-muenchen.de senden).

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