Prüfungsamt Medizin

Das staatliche Prüfungsamt Medizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 – Gebäude "K".

Wir sind nur für die Durchführung der Staatsexamina (Erster, Zweiter und Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) zuständig.

Hinsichtlich Ihrer universitären Leistungsnachweise (wie Praktika, Seminare, scheinpflichtige Prüfungen etc…) wenden Sie sich bitte an das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät, welches hier auch als Prüfungsamt fungiert.

Nie ohne Studienverlaufsbescheinigung

Bitte senden Sie uns bei jeder Kontaktaufnahme per Email die aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht: nicht aktuellen Studienverlauf) als PDF zu. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Bitte senden Sie Ihre Anfragen über Ihr @campus.lmu.de-E-Mail-Postfach an humanmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de.

Die Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie unter Nutzung Ihrer LMU-Benutzerkennung und Passwort direkt im Qissos-Portal.

Sofern Sie eine Anerkennung Ihrer Unterlagen wünschen, senden Sie uns bitte zusätzlich folgende Unterlagen:

Aktuelles

Öffnungszeiten nach vorheriger Vereinbarung in folgendem Zeitrahmen:

  • Dienstag 9 - 12 Uhr
  • Mittwoch 13 – 16 Uhr

Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt am 9.4.2024 geschlossen hat und auch telefonisch nicht erreichbar ist.

Wir sind persönlich für Sie da. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass Parteiverkehr grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu den genannten Rahmenzeiten möglich ist. Aus der Pandemieerfahrung heraus möchten wir so größere Menschenansammlungen in unseren Räumlichkeiten vermeiden. Bitte beachten Sie außerdem, dass wir im Beratungsgespräch mit uns auch weiterhin das Tragen einer FFP2 oder OP-Maske empfehlen. Dies dient neben Ihrem Schutz und dem Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit unseres Prüfungsamtes

Hier finden Sie die jeweils aktuelle Fassung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO).

Unterlagen zur Anerkennung und Anrechnung von Krankenpflegedienst und Famulaturen reichen Sie bitte, sobald Sie diese jeweils abgeleistet haben, im Prüfungsamt zur Bearbeitung ein.

Die notwendigen Unterlagen für den Krankenpflegedienst im Inland in einem Krankenhaus sowie für Inlandsfamulaturen können Sie uns auch per E-Mail über Ihr @campus.lmu.de -Mailpostfach an humanmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de senden.

Für die Anmeldungen im Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit Meldeschluss zum 10. Januar 2024 bitten wir Sie, die notwendigen Unterlagen bei Anrechnung von Auslandskrankenpflegedienst, Anrechnung von Krankenpflegedienst im Rahmen von FsJ, BuFDi, Bundeswehr, etc. gemäß § 6 Abs. 2 ÄAppO sowie zur Anrechnung von Famulaturen im Ausland bis Mitte Dezember im Prüfungsamt per Post, idealerweise per Einschreiben zu übersenden an:

Ludwig-Maximilians-Universität
Ref. III.6 - Prüfungsamt Humanmedizin
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München

Bei jeder Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht: nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen bzw. bei E-Mail-Anfragen als pdf anhängen. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.

Kontakt

Dienstgebäude
Amalienstrasse 52,
80799 München
Postanschrift
Ludwig-Maximilians-Universität München
Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern:
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
E-Mail
Humanmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de
Fax
+49 89 2180-3740

FunktionNameZimmerTelefon
ReferatsleitungPeter Netzer, RAR
Stellvertretung der ReferatsleitungAristidis Papadimitriou, VAK 103+49 89 2180-3726

Sachgebiet HumanmedizinNameZimmerTelefon
SachgebietsleitungBettina Hagn, ROI
Servicebüro, allgemeine Auskünfte, Anmeldung und Abgabe von Anträgen,
Krankenpflegedienst, Famulaturen
Elisabeth Dachs
K 004+49 89 2180-3710
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung / Krankenpflegedienst (auch im FSJ, BuFDi)Mina JafarzadehK 103+49 89 2180-5587
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung / FamulaturenKirstin Freund-Lippert
K 003+49 89 2180-3727
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung /
Praktisches Jahr
Bettina Hagn, ROIK 003+49 89 2180-3729

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet als schriftliche und mündlich-praktische Prüfung statt.

Die schriftlichen Prüfungstermine finden Sie auf der Webseite des IMPP.

Die Prüfungstermine für den mündlich-praktischen Teil finden vsl. zwischen dem 21. Februar 2024 bis 8. März 2024 statt.

Siehe auch:

Die Meldefrist war bis 10.01.2024 - Ausschlussfrist!

Ende der Frist für die Nachreichung von Scheinen bzw. der Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) ist der 12. Februar 2024.

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen abschließend geprüft wurden, in der Regel also erst nach vollständiger Abgabe aller Scheine bzw. der Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a*) ÄAppO.

*) Die Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a ersetzt die Vorlage der bisherigen 16 MeCuM-Scheine und ist im Studiendekanat der Medizinischen Fakultät erhältlich.
Kontakt hierzu unter Online-Scheine@med.uni-muenchen.de

Meldefrist war der 10. Januar 2024 (Ausschlussfrist nach ÄAppO)

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 161 KB)

  • Nachreichfrist für die Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a ist der 12. Februar 2024
  • der schriftliche Teil findet am 12./13. März 2024 statt
  • mündlich-praktischer Teil ist vsl. zwischen 21. Februar 2024 bis 8. März 2024
  • eine voraussichtliche Terminliste finden Sie hier (PDF, 117 KB)
  • es haben sich über 300 Studierende angemeldet (PDF, 107 KB)

Ausbildung in erster Hilfe

Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 5 ÄAppO) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.

Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:

  • eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V.,
  • des Deutschen Roten Kreuzes,
  • der Johanniter-Unfall-Hilfe oder
  • des Malteser-Hilfsdienstes e. V.
  • Das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war (die Vorlage der Ausbildung und Prüfungsordnung ist daher grundsätzlich notwendig),
  • eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder
  • über eine Sanitätsausbildung,
  • eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in erster Hilfe.

Eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. (Die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein)

Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Inhaltliche Anforderungen: (seit April 2015)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGeH) und die Berufsgenossenschaften haben sich im September 2014 auf eine Reform der Erste-Hilfe-Ausbildung geeinigt:

Seit dem 01. April 2015 verkürzt sich damit diese Ausbildung von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten.

Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können daher als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe, gem. § 5 ÄAppO folgende Nachweise eingereicht werden:

  • Bescheinigungen (s. o.) über einen Erste-Hilfe-Lehrgang nach bisheriger Ausbildungsvorschrift über nachweislich mindestens 16 Unterrichtseinheiten oder
  • Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Lehrgang, absolviert nach dem 01. April 2015, nach neuer Ausbildungsvorschrift über nachweislich mindestens 9 Unterrichtseinheiten

Der Nachweis über die Teilnahme an einen Lehrgang über Lebensrettende Sofortmaßnahmen kann nach wie vor nicht anerkannt werden. Ansonsten sind die o. g. in § 5 ÄAppO niedergelegten Regularien unverändert gültig.

Dauer und Zeitraum der Ableistung (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO):

Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist

  • vor Beginn des Studiums, frühestens jedoch nach Erhalt der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
    oder
  • während der unterrichtsfreien (= vorlesungsfreien!) Zeiten des Studiums
    vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO)

Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung vom Studium nach Art. 93 Abs. 2 BayHIG, nicht jedoch individuelle „Auszeiten“ eines Studierenden während der regulären Vorlesungszeit (also auch nicht sog. "Freisemester") .

[Die Vorlesungszeit bestimmt sich ausschließlich nach den Zeiten, wie sie von der Universität Bayern e. V. (ehemals Bayerische Hochschulrektorenkonferenz) bayernweit vorgegeben werden. Etwaige abweichende Regelungen durch die Medizinische Fakultät (MeCuM) finden hier keine Berücksichtigung.

Der Krankenpflegedienst mit mindestens 90 Kalendertagen kann folgendermaßen abgeleistet werden:

  • entweder drei Monate an einem Stück
  • 3-mal mindestens 30 Tage
  • oder 2 Abschnitte, wobei ein Abschnitt nicht kürzer als 30 Tage sein darf

Kürze Abschnitte (unter 30 Tagen) können nicht anerkannt werden (ab April 2021)!

Inhalt des Krankenpflegedienstes (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO):

Nach § 6 Abs. 1 ÄAppO ist der Krankenpflegedienst in einem Krankenhaus abzuleisten, er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.

Ein Krankenpflegedienst in der Ambulanz eines Krankenhauses scheidet damit aus!

Eine Ableistung in anderen pflegerischen Einrichtungen (z. B. Altenheimen, Sozialstationen etc.) die keine Krankenhäuser sind, ist somit nach der Approbationsordnung grundsätzlich nicht möglich.

Die Ableistung in Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbaren Pflegeaufwand ist somit nur in stationären Einrichtungen möglich.

Bei der Ableistung in einer Rehabilitationseinrichtung (Rehaklinik) muss bestätigt werden, dass die/der Pflegedienstleistende überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt war, die dem durchschnittlichen Pflegeaufwand in einem Krankenhaus entsprechen und aus dem Bereich der Grund- und Behandlungspflege, wie z.B. Waschen, Betten, Lagern, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Unterstützung beim Verrichten der Notdurft, Be- und Entkleiden etc. stammen.

Der Krankenpflegedienst muss in Vollzeit abgeleistet werden.

Nachweis des Krankenpflegedienstes, wenn dieser in Deutschland in einem Krankenhaus abgelegt wurde

Der Nachweis über den Krankenpflegedienst ist spätestens mit der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Tagesaktuelle Studienverlaufsbescheinigung sowie (bei Wechsel des Studienortes) Studienbücher
  • Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) sowie bei Erwerb im Ausland Zulassungsbescheid des Referats III.3 International Office
  • Zeugnis über den Krankenpflegedienst nach Anlage 5 der ÄAppO

Bitte verwenden Sie nur die Vordrucke, die auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt werden (siehe unten). Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift des Pflegedienstleiters sowie Stempel des Krankenhauses zu versehen, Name, Anschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail, Tel. Nr.) sollten erkennbar sein.

Das Zeugnis darf nicht vor Beendigung des Krankenpflegedienstes datiert sein! Tage nach dem Ausstellungsdatum zählen nicht. Unterschreiten Sie dann die oben erwähnte Minimaldauer von 30 Tagen, dann kann der Krankenpflegedienst insgesamt nicht anerkannt werden.

Sollte aus dem Stempel der Einrichtung nicht zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne handelt, so empfehlen wir, eine Zusatzbescheinigung der Einrichtung einzuholen, in welcher der ärztliche Leiter genannt wird und das Krankenhaus mit Bettenzahl und Stationen kurz beschrieben wird.

Die Bezeichnung „Klinik“ – zumal, wenn es sich um eine Privatklinik handelt – lässt oftmals nicht erkennen, ob es sich hier um ein Krankenhaus oder um eine Tagesklinik oder Praxis handelt.

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Studierenden bitten wir daher um Ihr Verständnis, wenn das Prüfungsamt in Zweifelsfällen zusätzliche Bescheinigungen von Ihnen anfordern muss, um etwaige Zweifel auszuräumen.

Anrechnung von Krankenpflegedienst im Ausland (vgl. § 6 Abs. 3 ÄAppO)

Die Anrechnung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 30 Euro ohne Auslagen).

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Prüfungsamtes kann ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst angerechnet werden, sofern dieser die vorgenannten inhaltlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Tagesaktuelle Studienverlaufsbescheinigung sowie Studienbücher (bei Wechsel des Studienortes)
  • Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) sowie bei Erwerb im Ausland, Zulassungsbescheid des Referats III.3 International Office
  • (Zweisprachiges) Zeugnis über den Krankenpflegedienst entsprechend Anlage 5 ÄAppO – siehe unsere Vordrucke im Original und in Kopie
    • Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift des Pflegedienstleiters sowie Stempel/ Siegel des Krankenhauses zu versehen, Name, Anschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail, Tel. Nr.) sollten erkennbar sein.
    • Das Zeugnis darf nicht vor Beendigung des Krankenpflegedienstes datiert sein! Tage nach dem Ausstellungsdatum zählen nicht. Unterschreiten Sie dann die von der ÄAppO vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat, dann kann der Krankenpflegedienst insgesamt nicht anerkannt werden.
  • Zusatzbescheinigung (Original und Kopie) des Krankenhauses, welche Ihre dort ausgeübten Tätigkeiten beschreibt sowie ärztlichen Leiter und Pflegedienstleiter des Krankenhauses benennt und das Krankenhaus mit Bettenzahl und Stationen kurz darstellt. Selbstverständlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel des Krankenhauses zu versehen und muss durch den Pflegedienstleiter unterzeichnet sein. Grundsätzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses erfolgen.
    • Da aus dem Stempel einer ausländischen Einrichtung oftmals nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne handelt, ist für eine Bearbeitung Ihres Antrages die Vorlage dieser Bescheinigung in jedem Fall erforderlich.

Erst bei Vorlage aller vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall entschieden werden, ob die Angaben auf dem Zeugnis ausreichen, oder ob die Übersetzung von Stempel/Siegel oder der Zusatzbescheinigungen erforderlich ist.

Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Krankenpflegedienstzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen.

Auskünfte erteilen auch

Anrechnungen von Krankenpflegediensten nach § 6 Abs. 2 ÄAppO (Bundeswehr, Zivildienst, FsJ):

Die Anrechnung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 40 Euro ohne Auslagen)

Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 1 ÄAppO),
    • nur die krankenpflegerische Tätigkeit kann im Einzelfall angerechnet werden,
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 ÄAppO);
    • die Anrechnung ist grundsätzlich nur für Absolventen und Absolventinnen des FSJ möglich.
    • Nur die krankenpflegerische Tätigkeit kann im Einzelfall angerechnet werden,
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 3 ÄAppO)
    • die Anrechnung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Bundesfreiwilligendienst abgeschlossen wurde
    • Nur die krankenpflegerische Tätigkeit kann im Einzelfall angerechnet werden,
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 ÄAppO),
    • nur die krankenpflegerische Tätigkeit kann im Einzelfall angerechnet werden,
  • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistent/in, als Notfallsanitäter/in sowie in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 5 ÄAppO)
    • Die Vorlage des Abschlusszeugnisses bzw. -urkunde über die Berufsausbildung bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung genügt hier im Regelfall, wenn die Ausbildung in Deutschland absolviert wurde.
  • oder eine erfolgreich abgeschlossene, landesrechtlich geregelte, Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (vgl. § 6 Abs. 2 Ziff. 5 ÄAppO).
    • Nur die krankenpflegerische Tätigkeit im Klinikpraktikum kann im Einzelfall angerechnet werden,

Vorsorglich teilen wir mit, dass nicht jede pflegerische Tätigkeit angerechnet werden kann.

Die Approbationsordnung sieht keine Anrechnungsmöglichkeiten für Ausbildung und Tätigkeiten von Arzthelfern bzw. Arzthelferinnen, Physiotherapeuten bzw. Physiotherapeutinnen, MTA, PTA, Rettungssanitätern bzw. Rettungssanitäterinnen, Ergotherapeuten bzw. Ergotherapeutinnen und dgl. vor. Nur diejenigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die in Art und Inhalt mit einer krankenpflegerischen Tätigkeit, wie Sie nach § 6 Abs. 1 ÄAppO im Rahmen einer vollstationären Patientenversorgung in einem Krankenhaus geleistet wird, vergleichbar sind, können Berücksichtigung finden.

Vorzulegende Unterlagen für Anerkennung des Krankenpflegedienstes im Rahmen des FSJs bzw. Bundesfreiwilligendienstes:

  • Antrag auf Anrechnung des FSJs
  • aktuelle Studienverlaufsbescheinigung
  • Abiturzeugnis im Original oder beglaubigter Kopie
  • Dienstbescheinigung vom Träger, über dem Sie das FSJ absolviert haben in Original und Kopie
  • Zeugnis bzw. Tätigkeitsnachweis ausgestellt vom Krankenhaus, in dem Sie den Pflegedienst absolviert haben in Original und Kopie (es muss auf den Briefkopf des Krankenhauses ausgestellt sein mit Unterschrift der Pflegedienstleitung und Stempel des Krankenhauses). Bitte beachten Sie auch, dass im Zeugnis Ihr Name und der Zeitraum des Praktikums stehen muss. Die Tätigkeiten müssen genau beschrieben werden und auch zu wieviel Prozent die jeweiligen Tätigkeiten ausgeübt wurden, damit eine Anrechnung möglich ist.

Vorlagen:

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - schriftliche Prüfung gem. §§ 27, 28 ÄAppO

Der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet als schriftliche Prüfung seit 2014 vor dem Praktischen Jahr statt.

Die Prüfungstermine (im April bzw. im Oktober) finden Sie auf der Website des IMPP.

Die Meldefrist geht bis 10.01.2024 - Ausschlussfrist!

Siehe auch:

Meldefrist ist der 10. Januar 2024 (Ausschlussfrist nach ÄAppO). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 167 KB)

Aktuelles

Hinweis: Stand Juni 2023

Zweck der Famulatur

Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung sind die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut zu machen (vgl. § 7 Abs. 1 ÄAppO), d.h. die ambulante bzw. stationäre Famulatur muss zwingend einen unmittelbaren Krankenversorgungsbezug haben, also grundsätzlich im Bereich der kurativen Medizin erfolgen.

Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet (vgl. § 7 Abs. 2 ÄAppO).

Arten und Dauer der Famulatur

Die Famulatur wird insgesamt für 4 Monate abgeleistet

  • für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO),
  • für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÄAppO),
  • für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ÄAppO) und
  • für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ÄAppO)

Kürzere Abschnitte als 30 Tage (Ausnahme: Beginn im Februar. Hierfür ist die Anzahl der jeweiligen Kalendertage im Februar abzuleisten) sind nicht zulässig und können nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

Aus dem Famulaturzeugnis muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung), um eine Krankenhausfamulatur (stationäre Krankenversorgung), um eine hausärztliche Famulatur oder um eine Famulatur einer anderen geeigneten Einrichtung handelt. Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des bzw. der ausbildenden Arztes bzw. Ärztin (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.

Eine in der Ambulanz eines Krankenhauses abgeleistete Famulatur gilt als Praxisfamulatur.

Nachweis der sog. "Hausarztfamulatur"

Die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ist grundsätzlich ergänzend zum Zeugnis gem. Anlage 6 ÄAppO zu bestätigen, bitte verwenden Sie hierzu das auf unserer Webseite zur Verfügung gestellte Beiblatt zum Formular nach Anlage 6 ÄAppO. Das Famulaturzeugnis sollte mit einem Praxisstempel inkl. kassenärztlicher Zulassungsnummer versehen sein.

An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V u. a. folgende Ärzte teil:

  • Allgemeinärzte und Allgeminärztinnen (Praxisstempel FA für Allgemeinmedizin)
  • Kinderärzte und Kinderärztinnen (Praxistempel FA für Kinderheilkunde, Pädiatrie)
  • Internisten und Internistinnen ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben (Praxisstempel "hausärztlicher Internist")
  • Ärzte und Ärztinnen, die nach § 95a Abs. 4 und 5 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (i.d.R. Nachweis mit Praxisstempel "praktischer Arzt + Kassenzulassungsnr.")

Ableistungszeitraum der Famulatur

Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ÄAppO) ist während der unterrichtsfreien (= vorlesungsfreien) Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten (vgl. § 7 Abs. 5 ÄAppO).

Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung vom Studium nach Art. 93 Abs. 2 BayHIG, nicht jedoch individuelle „Auszeiten“ (Freisemester) eines Studierenden während der regulären Vorlesungszeit. Eine Beurlaubung nur zum Zwecke der Ableistung der Famulatur ist gleichfalls nicht statthaft.

[Die Vorlesungszeit bestimmt sich ausschließlich nach den Zeiten, wie sie von der Universität Bayern e. V. (ehemals Bayerische Hochschulrektorenkonferenz) bayernweit vorgegeben werden. Etwaige abweichende Regelungen durch die Medizinische Fakultät (MeCuM) finden hier keine Berücksichtigung]

Anerkennung von Inlandsfamulaturen

Für die Anerkennung der im Inland abgeleisteten Famulaturen reichen Sie neben dem Famulaturzeugnis bitte stets die tagesaktuelle Studienverlaufsbescheinigung, (bei Wechsel Studienort auch Studienbücher, Exmatrikulationsbescheinigung) und das Physikumszeugnis ein.

Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.

Im Inland abgeleistete Famulaturen sind bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der ÄAppO nachzuweisen.

Anrechnung von Auslandsfamulaturen

Die Anrechnung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 30 Euro ohne Auslagen).

Gemäß § 7 Abs. 4 ÄAppO kann eine im Ausland in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur angerechnet werden, sofern im Einzelfall sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ÄAppO erfüllt sind.

Als Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit müssen die Standards gelten, die auf das deutsche Gesundheitswesen anzuwenden sind. Die Ableistung der Famulatur in Entwicklungsländern kann daher generell nicht durch das Prüfungsamt empfohlen werden. Gleiches gilt für die Ableistung von Praxisfamulaturen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO) im Ausland. Die Ableistung einer hausärztlichen Famulatur (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ÄAppO) und einer Famulatur in einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ÄAppO) im Ausland ist dem Wortlaut aus § 7 Abs. 4 ÄAppO nicht vorgesehen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Tagesaktuelle Studienverlaufsbescheinigung sowie Studienbücher (bei Wechsel des Studienortes)
  • Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
  • (Zweisprachiges) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus/Famula entsprechend Anlage 6 ÄAppO im Original und in Kopie (siehe unsere Vordrucke weiter unten)
    • Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift des ausbildenden Arztes bzw. der ausbildenden Ärztin sowie Stempel/ Siegel des Krankenhauses zu versehen, Name, Anschrift und Kontakt der ärztlichen Praxis/Krankenhauses (Adresse, E-Mail, Tel. Nr.) sollten erkennbar sein.
    • das Zeugnis darf nicht vor Beendigung der Famulatur datiert sein! Nach dem Ausstellungsdatum abgeleistete Tage zählen nicht. Unterschreiten Sie dann die von der ÄAppO vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat, dann kann die Famulatur insgesamt nicht anerkannt werden.
  • Zusatzbescheinigung (Original und Kopie), in welcher die Einrichtung und Ihre Tätigkeit beschrieben werden (=Tätigkeits- und Einrichtungsbeschreibung), muss folgende Kriterien erfüllen:
    • Name des/der Famulierenden und Famulaturzeitraum
    • die Zusatzbescheinigung ist aus ärztlicher Sicht zu verfassen - nicht in Ich-Form
    • Art der Einrichtung und der Station, Bettenanzahl, Anzahl der Ärzte, Abteilungen
    • Auflistung Ihrer Tätigkeiten und Ihr Bezug zur Patientenversorgung. Insbesondere ist eine Aussage zu treffen, ob die Famulatur im Rahmen der stationären oder der ambulanten Krankenversorgung abgeleistet wurde
    • die Tätigkeits- und Einrichtungsbeschreibung ist mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift des bzw. der Verantwortlichen sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen
    • Stempel/Siegel der Institution und Namen des Arztes bzw. der Ärztin müssen in Inhalt und Anzahl identisch zu denen auf dem Famulaturzeugnis und Famulatur-Beiblatt sein
    • die Kontaktdaten des Krankenhauses und des bzw. der ärztlich Ausbildenden (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) müssen angegeben werden
    • grundsätzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen
    • da aus dem Stempel einer ausländischen Einrichtung oftmals nicht erkennbar ist, ob die Famulatur in den ambulanten oder in den stationären Bereichen der Einrichtung absolviert worden ist, ist die Vorlage dieser Bescheinigung in jedem Fall erforderlich, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann. Von der Ableistung einer Tätigkeit in Einrichtungen, die diese Mindestformalia nicht erfüllen können (z. B. wegen „fehlendem Briefpapier“), ist abzuraten, da das Prüfungsamt nicht davon ausgehen kann, dass eine mit deutschen Standards vergleichbare Ausbildung erfolgte

Erst bei Vorlage aller vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall entschieden werden, ob die Angaben auf dem Zeugnis ausreichen, oder ob die Übersetzung von Stempel/Siegel oder der Zusatzbescheinigungen erforderlich ist.

Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem durch ein deutsches Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Famulaturzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht ausliegen. Auskünfte erteilen auch der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ)

Siehe auch:

Besonderheiten

  • Kommende Zeiträume, in denen Famulaturen abgeleistet werden können: 20.07.24 bis einschließlich 13.10.24 und 08.02.25 bis einschließlich 22.04.25 – vorausgesetzt es handelt sich dabei um die von der Universität Bayern e. V. festgelegten vorlesungsfreie Zeit (bitte mögliche Änderungen beachten!).
  • Famulaturen sind auch in privatärztlichen Praxen und Krankenhäusern möglich
  • Famulaturen bei Hausärzten und Hausärztinnen, hausärztlichen Internisten bzw. Internistinnen oder Kinderärzten bzw. Kinderärztinnen, die bei der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, können sowohl als Hausarzt- als auch als Praxis-Famulatur anerkannt werden
  • Hausarztfamulatur: im Stempel darf kein Schwerpunktbereich angegeben sein (z.B. Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie)
  • Radiologie im Krankenhaus: kann als ambulante oder stationäre Famulatur abgeleistet werden; dabei muss es sich um eine überwiegend interventionelle Radiologie (nicht diagnostische) handeln; Famulaturen bei ambulanten Radiologie-Teams, die an unterschiedlichen Praxen und Krankenhäusern tätig sind, können nicht anerkannt werden. Für Famulaturen in Radiologie-Praxen wird zusätzlich eine Einrichtungs- und Tätigkeitsbeschreibung benötigt. Handelt es sich um eine überwiegend diagnostische Radiologie, fällt diese unter die 4. Famulaturart.
  • Anästhesiologie im Krankenhaus: kann sowohl als ambulante als auch als stationäre Famulatur abgeleistet werden. Bei der Ableistung von Anästhesiologie-Famulaturen in externen Praxen muss zusätzlich ein Tätigkeitsnachweis und eine Praxisbeschreibung eingereicht werden. Die Famulatur muss grundsätzlich an einem Standort abgeleistet werden.
  • Einsätze im Notarztwagen werden nicht als ambulante Krankenhausfamulatur anerkannt
  • Rechtsmedizin: als ambulante Famulatur anerkennbar, sofern diese am Institut für Rechtsmedizin der LMU abgeleistet wurde
  • Famulaturen in der plastischen und ästhetischen Chirurgie können sowohl als ambulante als auch stationäre Famulatur anerkannt werden, sofern die Famulatur in einem Krankenhaus abgeleistet wurde. Ist die Famulatur in der plastischen und ästhetischen Chirurgie in einer Praxis abgeleistet worden, kann sie nur als 4. Famulaturart anerkannt werden.
  • Famulaturen sind z. B. in folgenden Bereichen als 4. Famulaturart (nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ÄAppO) möglich:
    - Humangenetik
    - Mikrobiologie
    - Laboratoriumsmedizin
    - Öffentliches Gesundheitswesen
    - überwiegend oder ausschließlich diagnostische Radiologie
    - Rechtsmedizin/Pathologie
    - plastische und ästhetische Chirurgie in Praxen

Sämtliche Tätigkeiten müssen unter ärztlicher Leitung und Anleitung erfolgen

  • Famulaturen dürfen weder gesplittet noch unterbrochen werden!
  • Famulaturen sind während des jeweiligen Famulaturzeitraums in nur EINER Einrichtung abzuleisten
  • bei Famulaturen im Ausland sind grundsätzlich die vorlesungsfreien Zeiten der LMU maßgeblich
  • sofern eine formelle Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch das zuständige LPA vorliegt, dürfen Famulaturen erst nach dem Datum dieses Anerkennungsbescheids abgeleistet werden.
  • das Prüfungsamt stellt keine Bescheinigungen aus, dass es sich bei Famulaturen um eine Pflichtfamulatur oder ein Pflichtpraktikum handelt, dies geht aus dem Wortlaut in § 7 ÄAppO zweifelsfrei hervor. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Studiendekanat.

Vordrucke

Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Die zur Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise (Einzelfächer, Querschnittsbereiche, fächerübergreifende Leistungsnachweise sowie Blockpraktika) sind in § 27 ÄAppO festgelegt.

  • Zulassungsantrag M2 (PDF, 453 KB) (Anmeldeformular für das sog. Hammerexamen, SP + MP welches nach dem PJ abgelegt wird
  • nur noch für Altfälle, die das PJ vor 2014 begonnen haben - Bitte persönlich im Prüfungsamt melden
  • Zulassungsantrag M3 - nur noch für Altfälle nach der ÄAppO 1987 (Bitte beim Prüfungsamt melden!!)

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - mündlich-praktische Prüfung gem. § 30 ÄAppO

Der dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet als mündlich-praktische Prüfung seit 2015 nach dem Praktischen Jahr statt. (Zeitrahmen: November bis Dezember sowie Mai bis Juni)

Die Meldefrist war bis 10.01.2024 - Ausschlussfrist!

siehe auch:

Bitte beachten Sie, dass eine Anrechnung des 1. Tertials erst mit Einreichung des Zulassungsantrags für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung möglich ist!

Meldefrist für die Prüfungsphase war der 10. Januar 2024 (Ausschlussfrist nach ÄAppO). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 122 KB)

  • Nachreichung PJ-Bescheinigung 2. Tertial: unverzüglich nach Erhalt, bis spätestens Ende Januar 2024
  • Nachreichung PJ-Bescheinigung 3. Tertial: unverzüglich nach Erhalt, bis spätestens 29. April 2024 (Ausschlussfrist)
  • es haben sich rund 250 Studierende angemeldet (PDF, 185 KB)
  • eine vorläufige Terminliste finden Sie hier (PDF, 84 KB)

Allgemeines

Stand: März 2023

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle PJ-Bescheinigungen ggfs. nebst weiteren Unterlagen zur jeweiligen Nachreichfrist formal korrekt und im Original im Prüfungsamt eingegangen sein müssen. Ansonsten ist eine Teilnahme an der M3-Prüfung nicht zulässig.

Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir, die PJ-Bescheinigung des 1. Tertials bzw. etwaige Anrechnungsunterlagen von Ausland-PJ zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für:

  • für die Frühjahrsprüfung ab Oktober/November
  • für die Herbstprüfung ab April/Mai einzureichen!

Vergessen Sie keinesfalls die Meldefrist (Ausschlussfrist) für die Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:

  • 10. Januar für die Frühjahrsprüfung im Mai/Juni
  • 10. Juni für die Herbstprüfung im November/Dezember

Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt.

Für die Zuteilung von PJ-Ausbildungsplätzen ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät zuständig. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen des Studiendekanats!
Der Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November.

Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen:

  • Innere Medizin
  • Chirurgie
  • Allgemeinmedizin oder in eines der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch praktischen Fachgebiete
    • chirurgische PJ-Wahlfächer gem. PJ-Satzung (Stand 7.12.2021) sind Kinderchirurgie; Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie; Neurochirurgie; Plastische Chirurgie und Gefäßchirurgie

Der Stempel der Klinik auf der PJ-Bescheinigung (PDF, 120 KB) muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert werden soll. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt/bzw. angerechnet werden. Also nicht:

  • Tertial „Innere Medizin“ mit Stempel „Palliativ“ (da Palliativmedizin ein Wahlfach ist) oder
  • Tertial „Chirurgie“ mit Stempel „Orthopädie und Unfallchirurgie“ (hier muss eindeutig aus der Bescheinigung hervorgehen, dass es sich um ein Chirurgie-Tertial handelt)
Achtung: Die ÄAppO "kennt" als Pflichttertiale nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin. Wir bitten Sie deshalb in der Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO nach dem Text "Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/ in der Praxis für" ausschließlich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere Medizin" eintragen zu lassen, da anderenfalls Rückfragen beim PJ-Beauftragten oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. (Bitte keine Spezialgebiete wie Unfallchirurgie oder Kardiologie etc. eintragen lassen).

Bitte geben Sie keine Spezialfächer oder Kliniknamen an. Ebenso sollten bei den Wahltertialen ausschließlich die Bezeichnungen der Wahlfächer, wie sie die PJ-Satzung vorgibt, eingetragen werden.

PJ-Bescheinigung (externe dt. Uniklinik)

Bitte beachten Sie, dass bei Ableistung eines Tertials an einer externen - deutschen - Universität Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung nachzuweisen ist. PJ-Tertiale, die nicht mit "Wissen und Wollen" des Studiendekanats der externen Universität abgeleistet worden sind, können nicht vom Prüfungsamt anerkannt werden. Bitte legen Sie die Buchungsbestätigung des PJ-Portals vor, aus welcher (Wahl-)Fachtertial, Klinik bzw. Lehrkrankenhaus und externe Universität hervorgehen.

Sofern Sie das PJ an einem nicht im PJ-Portal teilnehmenden Uniklinikum/Lehrkrankenhaus absolvieren, muss in der Regel das Siegel des medizinischen Dekanats der externen Universität auf der PJ-Bescheinigung angebracht werden. Sollte das Studiendekanat der externen Uni über kein Siegel verfügen, so kann eine Zusatzbescheinigung des externen Studiendekanats vorgelegt werden, in welchem bestätigt wird, dass Sie das PJ-Tertial mit "Wissen und Wollen" der dortigen Fakultät abgeleistet haben.

Splittingregelungen

Die ÄAppO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-wöchigen Abschnitte vor, daher ist ein PJ-Tertial grundsätzlich nicht teilbar.

Auf Weisung des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie an der Regierung von Oberbayern vom März 2012 kann seit PJ-Beginn August 2012 als "absolutes Zugeständnis" höchstens ein Tertial im stationären Bereich (Ausland-Ausland; LMU-Ausland oder umgekehrt) in 2 x 8 Wochen aufgeteilt sein. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache, auch keine Quarantäne - dürfen darin nicht enthalten sein.

Splittingmöglichkeiten:

  • LMU bzw. Lehrkrankenhaus LMU – Ausland
  • Ausland – Ausland
  • Ausland - LMU bzw. Lehrkrankenhaus LMU
  • Bemerkung zur Möglichkeit „Ausland – Ausland“: Eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenhäusern, die einer externen Universität angehören, ist nicht zulässig und kann nicht angerechnet werden.

Besonderheiten:

  • im Rahmen des chirurgischen Tertials kann an den entsprechenden Ausbildungsplätzen des Klinikums der LMU der eine 8-wöchige Teil ausschließlich im spezialchirurgischen Fach „Herzchirurgie“ absolviert werden und der andere 8-wöchige Teil in der allgemeinen Chirurgie. Diese Konstellation zählt nicht als gesplittetes Tertial
  • das chirurgische Tertial gilt insofern als gesplittet, wenn Sie beispielsweise 8 Wochen das spezialchirurgische Fach Herzchirurgie an der LMU und 8 Wochen allgemeine Chirurgie im Ausland absolvieren. Das spezialchirurgische Fach Herzchirurgie kann nicht im Ausland absolviert werden
  • die ursprünglichen spezialchirurgischen Fächer Neurochirurgie und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie werden lt. MeCuM.Online nicht mehr als spezialchirurgische Fächer im Rahmen der Allgemeinen Chirurgie angeboten, sondern als eigenständiges Wahlfach
  • 16 bzw. 8-wöchige, nicht an einer LMU-Klinik absolvierte Abschnitte (extern) sind grundsätzlich nur an einem Klinikstandort bzw. Lehrkrankenhaus abzuleisten

PJ-Logbuch

Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan (sog. Logbuch), nachdem die PJ-Ausbildung durchzuführen ist - näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Webseiten des Dekanats der Medizinischen Fakultät. Das PJ-Logbuch ist im Prüfungsamt nicht abzugeben.

Fehlzeitenregelung

Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon maximal 20 Tage in einem Tertial. Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.
Bei einer darüberhinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. [Das heißt die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraumes abzuschließen, auch im Falle eines Teilzeit-PJ; vgl. § 3 Abs. 3 ÄAppO]

  • beachten Sie bitte, dass das frühestmögliche Ausstellungsdatum auf Ihrer PJ-Bescheinigung Ihr letzter Arbeitstag sein darf; alle Tage nach Ausstellungsdatum werden als Fehltage gewertet!
  • Samstage, Sonntage und dt. Feiertage werden nicht als Fehltage gezählt.
  • andere PJ-Tertialzeiten im Ausland z.B. in Österreich oder in der Schweiz müssen durch Fehltage ausgeglichen werden

"PJ-Mobilität" innerhalb Deutschlands

Studierende haben die Wahl, die 16-wöchigen PJ-Tertiale entweder im Klinikum der LMU bzw. in den Lehrkrankenhäusern der LMU oder in anderen Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern externer deutscher Universitäten abzuleisten, sofern dort genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO).

PJ-Tertiale, die nicht mit "Wissen und Wollen" des Studiendekanats der externen Universität abgeleistet worden sind, können nicht vom Prüfungsamt anerkannt werden. Bitte legen Sie die Buchungsbestätigung des PJ-Portals vor, aus welcher (Wahl-)Fachtertial, Klinik bzw. Lehrkrankenhaus und externe Universität hervorgehen.

Sofern Sie das PJ an einem nicht im PJ-Portal teilnehmenden Uniklinikum/Lehrkrankenhaus absolvieren, muss in der Regel das Siegel des medizinischen Dekanats der externen Universität auf der PJ-Bescheinigung angebracht werden.

Sollte das Studiendekanat der externen Uni über kein Siegel verfügen, so kann eine Zusatzbescheinigung des externen Studiendekanats vorgelegt werden, in welchem bestätigt wird, dass Sie das PJ-Tertial mit "Wissen und Wollen" der dortigen Fakultät abgeleistet haben.

PJ-Bescheinigung (PDF, 120 KB)

Erkundigen Sie sich vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen gewillt sind, Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht auszustellen. Anderenfalls können wir von der Ableistung des PJ im Ausland nicht zuraten. Dies gilt auch für "Elite-Einrichtungen"

Allgemeines:

Stand: März 2023

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle PJ-Bescheinigungen ggfs. nebst weiteren Unterlagen zur jeweiligen Nachreichfrist formal korrekt und im Original im Prüfungsamt eingegangen sein müssen. Ansonsten ist eine Teilnahme an der M3-Prüfung nicht zulässig.

  • Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir, die PJ-Bescheinigung des 1. Tertials bzw. etwaige Anrechnungsunterlagen von Auslands-PJ zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Zulassung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
    • ab Oktober/November für die Frühjahrsprüfung bzw.
    • ab April/Mai für die Herbstprüfung abzugeben
  • Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 ÄAppO nachzuweisen
  • Verwenden Sie hierbei grundsätzlich die offiziellen Tertialzeiträume des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der LMU
  • Fehlzeiten sind auszuweisen
  • Alle Unterlagen sind im Original und in Kopie einzureichen. Beachten Sie bitte, dass das frühestmögliche Ausstellungsdatum auf Ihrer PJ-Bescheinigung Ihr letzter Arbeitstag sein darf; alle Tage nach Ausstellungsdatum werden als Fehltage gewertet!
  • Samstage, Sonntage und dt. Feiertage werden nicht als Fehltage gezählt
  • Andere PJ-Tertialzeiten z.B. in Österreich oder in Schweiz müssen durch Fehltage ausgeglichen werden
  • Der Stempel der Klinik muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert werden soll. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt/bzw. angerechnet werden. Also nicht:
    • Tertial „Innere Medizin“ mit Stempel „Palliativ“ (da Palliativmedizin ein Wahlfach ist) oder
    • Tertial „Chirurgie“ mit Stempel „Orthopädie und Unfallchirurgie“ (hier muss eindeutig aus der Bescheinigung hervorgehen, dass es sich um ein Chirurgie-Tertial handelt)
Achtung: Die ÄAppO "kennt" als Pflichttertiale nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin. Wir bitten Sie deshalb in der Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO nach dem Text "Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/ in der Praxis für" ausschließlich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere Medizin" eintragen zu lassen, da anderenfalls Rückfragen beim PJ-Beauftragten oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. (Bitte keine Spezialgebiete wie Unfallchirurgie oder Kardiologie etc. eintragen lassen).

  • Bitte geben Sie keine Spezialfächer oder Kliniknamen an. Ebenso sollten bei den Wahltertialen ausschließlich die Bezeichnungen der Wahlfächer, wie sie die PJ-Satzung vorgibt, eingetragen werden.
  • für die Ableistung von Wahlfachtertialen im Ausland sind für die Anrechnung unbedingt ALLE Bescheinigungen (s. u. „vorzulegende Bescheinigungen“) vorzulegen
  • das Wahlfach "Allgemeinmedizin" kann nicht im Ausland absolviert werden
  • 16 bzw. 8-wöchige Abschnitte im Ausland sind nur an einem Klinikstandort oder Lehrkrankenhaus abzuleisten. Vergewissern Sie sich vor Antritt des PJ, dass Sie nur einem Klinikstandort oder einem Lehrkrankenhaus zugeteilt werden. Die Aufteilung und Ausbildung von 8-wöchigen Ausbildungsabschnitten in bzw. an zwei unterschiedlichen Lehrkrankenhäusern / Kliniken derselben Universität wird nicht anerkannt.
  • die Anrechnung ist gebührenpflichtig (20 bis 40 Euro ohne Auslagen); nach formeller Anrechnung erhalten Sie eine Gebührenemail
  • grundsätzlich sind alle fremdsprachlichen Bescheinigungen von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher der jeweiligen Landessprache zu übersetzen. Erst bei Vorlage des Antrages mit den vorgenannten Bescheinigungen kann im Einzelfall entschieden werden, ob auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.

Splittingregelungen

Die ÄAppO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-wöchigen Abschnitte vor, daher ist ein PJ-Tertial grundsätzlich nicht teilbar.

Auf Weisung des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie an der Regierung von Oberbayern vom März 2012 kann seit PJ-Beginn August 2012 als "absolutes Zugeständnis" höchstens ein Tertial im stationären Bereich (Ausland-Ausland; LMU-Ausland oder umgekehrt) in 2 x 8 Wochen aufgeteilt sein. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache, auch keine Quarantäne - dürfen darin nicht enthalten sein.

Splittingmöglichkeiten:

  • LMU bzw. Lehrkrankenhaus LMU – Ausland
  • Ausland – Ausland
  • Ausland - LMU bzw. Lehrkrankenhaus LMU
  • Bemerkung zur Möglichkeit „Ausland – Ausland“: Eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenhäusern, die einer externen Universität angehören, ist nicht zulässig und kann nicht angerechnet werden.

Universitäre Bindung

Grundsätzlich ist es erforderlich, sich an der ausländischen Universität als ordentlich Studierende/r der Humanmedizin zu immatrikulieren.

Ist das nicht möglich, ist zumindest Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung an die ausländische Universität nachzuweisen: dies ist grundsätzlich durch das Siegel der ausländischen medizinischen Fakultät auf der PJ-Bescheinigung oder durch eine zusätzliche Bescheinigung der Universitätsverwaltung bzw. der Medizinischen Fakultät, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (Siehe Zusatzbescheinigung Englisch/Deutsch (PDF, 36 KB) (Confirmation)).

Ihre PJ-Ausbildung in einer Universitätsklinik oder einem Lehrkrankenhaus muss zweifelsfrei im medizinischen Lehrbetrieb der zugehörigen Universität verankert sein.

Eignung des Krankenhauses/der Klinik

Bitte beachten Sie, dass alle Krankenhäuser im Ausland den Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ÄAppO unterliegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich vor Ableistung des PJ-Tertials dort, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, raten wir von einer Ableistung ab.

Die Anrechnung eines Auslandstertials ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich auf das konkrete PJ bezieht, weshalb der aktuelle Ausbildungsstandard bei der Vergleichbarkeit der Kliniken herangezogen werden muss. Eine Berufung auf etwaige Anrechnungen in der Vergangenheit ist somit grundsätzlich nicht möglich.

Anrechnung

Wir bitten um Verständnis, wenn die Prüfung der Gleichwertigkeit einer regelmäßig und ordnungsgemäß abgeleisteten Ausbildung im Ausland naturgemäß erst nach Vorlage der Ausbildungsnachweise durchgeführt und verbindlich entschieden werden kann. Es ist nicht möglich, die Annahme der Gleichwertigkeit schon vorher zuzusichern. Sollte die Ausbildung die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, riskieren Sie, dass sie nicht anrechenbar ist. Beachten Sie daher:

  • erkundigen Sie sich vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen gewillt sind, Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht auszustellen. Anderenfalls können wir von der Ableistung des PJ im Ausland nicht zuraten. Dies gilt auch für "Elite-Einrichtungen"
  • keine Spezialchirurgischen Fächer als Pflichttertial "Chirurgie" im Ausland. § 6 der PJ-Satzung sieht vor, dass das chirurgische Spezialfach Herzchirurgie ausschließlich in den Kliniken der LMU München abgeleistet werden kann. Die PJ-Satzung sieht derzeit (Stand 07.12.2021) Kinderchirurgie; Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie; Neurochirurgie; Plastische Chirurgie sowie Gefäßchirurgie als PJ-Wahlfächer vor. Eine Vermengung von chirurgischen PJ-Wahlfächern ist nicht zulässig.
  • für die Ableistung von Wahlfachtertialen, also auch Kinderchirurgie, Mund-, Kiefer, Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Plastische Chirurgie sowie Gefäßchirurgie im Ausland, sind für die Anrechnung unbedingt ALLE Bescheinigungen (s. u.) vorzulegen
  • 16 bzw. 8-wöchige Abschnitte im Ausland sind nur an einem Klinikstandort oder Lehrkrankenhaus abzuleisten. Vergewissern Sie sich vor Antritt des PJ, dass Sie nur einem m Klinikstandort oder einem Lehrkrankenhaus zugeteilt werden. Die Ausbildung an zwei unterschiedlichen Lehrkrankenhäusern / Kliniken derselben Universität während der 16 bzw. 8 Wochen wird nicht anerkannt.
  • die Anrechnung von Auslandstertialen ist gebührenpflichtig (20 bis 40 Euro ohne Auslagen; hierzu erhalten Sie nach Bearbeitung eine Gebührenemail)

Vorzulegende Bescheinigungen zur Anrechnung eines PJ-Tertials ab PJ-Start Mai 2023

Bitte erkundigen Sie sich bereits bei der Bewerbung, ob diese und die nachfolgenden Bescheinigungen vom Dekan (oder der/des hierfür beauftragten Funktionsträgerin/trägers) der Medizinischen Fakultät der zuständigen Universität unterschrieben und gesiegelt werden kann! Anderenfalls können wir von der Ableistung des PJ im Ausland nicht zuraten.

STETS VORZULEGEN:

1. PJ-Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO (PDF, 120 KB) versehen mit Unterschrift des dortigen Ausbildungsleiters sowie Klinikstempel und Unisiegel. Bitte verwenden Sie grundsätzlich nur die auf unseren Webseiten zur Verfügung gestellten zweisprachigen Vordrucke (Bitte Original und Kopie vorlegen). Da Sie weiterhin an der LMU immatrikuliert sind, sind auf der Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO grundsätzlich die offiziellen Tertialzeiträume, wie sie vom Studiendekanat der Medizinischen Fakultät vorgegeben werden, aufzuführen. Davon abweichende Anfangs- und Endzeiten im Ausland sind als Fehltage auszuweisen. Das 1. Tertial beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Es bestehen keine Bedenken, wenn der ausbildende Arzt die Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO am letzten Tag Ihrer tatsächlichen Anwesenheit ausstellt.

2. eine Zusatzbescheinigung (PDF, 36 KB) des Dekans (oder der/des hierfür beauftragten Funktionsträgers) der Medizinischen Fakultät der zuständigen Universität, dass die gewählte praktische Ausbildung mit derjenigen identisch ist, die den immatrikulierten Medizinstudenten der dortigen Universität vermittelt wird und dass der Student für die Dauer der Ausbildung in Rechten und Pflichten gegenüber der Ausbildungsstätte den übrigen immatrikulierten Studierenden für die Studienrichtung Medizin der dortigen Universität gleichgestellt sind, versehen mit Unterschrift des Dekans (oder der/des hierfür beauftragten Funktionsträgers) und Universitätssiegel (Bitte Original und Kopie vorlegen).

3. Nachweis der Erfordernisse nach § 4 Abs. 1 und 2 ÄAppO (Ausstattung des Krankenhauses)

Benutzen Sie hierzu bitte das QM-Formular (PDF, 95 KB) versehen mit Unterschrift des dortigen Ausbildungsleiters und Klinikstempel (Bitte Original und Kopie vorlegen). Falls im Anerkennungsverfahren Ungereimtheiten bzw. Fragen auftauchen, wird zur Anerkennung zusätzlich eine Äquivalenzbescheinigung des PJ-Beauftragten der LMU des jeweiligen Faches gefordert (siehe Nr. 5).

Auszug aus der ÄAppO

§ 4 Abs. 1:
„Sofern das Praktische Jahr […]in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität [Anmerkung: = LMU !] sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.“

§ 4 Abs. 2:
„Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.“

4. eine Tätigkeitsbeschreibung durch den dortigen Ausbildungsleiter, versehen mit Unterschrift des dortigen Ausbildungsleiters und Klinikstempel (Bitte Original und Kopie vorlegen)

NR. 5 IST IM PJ-WAHLFACH STETS VORZULEGEN; FÜR DIE FÄCHER CHIRUGIE UND INNERE MEDIZIN NUR AUF AUFFORDERUNG

5. Äquivalenzbescheinigung (DOCX, 191 KB) des hiesigen Ausbildungsleiters der LMU des jeweiligen Fachs zur Bestätigung der Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Studienleistungen im PJ (wird selbstverständlich erst nach Beendigung des Tertials vom zuständigen PJ-Beauftragten erstellt; Bitte Original und Kopie vorlegen)

Vorlagen:

Zusatzbescheinigung Universitäre Bindung (Confirmation englisch/deutsch) (PDF, 36 KB)

Bescheinigung über das PJ - deutsch (PDF, 120 KB)

Bescheinigung über das PJ - deutsch/englisch (PDF, 90 KB)

Bescheinigung über das PJ - deutsch/französisch (PDF, 83 KB)

Bescheinigung über das PJ - deutsch/italienisch (PDF, 89 KB)

Bescheinigung über das PJ- deutsch/portugiesisch (PDF, 87 KB)

Bescheinigung über das PJ - deutsch/spanisch (PDF, 93 KB)

Bescheinigung über das PJ -deutsch/türkisch (PDF, 109 KB)

Vorläufige Bescheinigung über das PJ - deutsch (PDF, 67 KB)

Äquivalenzbescheinigung (DOCX, 191 KB)

QM-Formular (PDF, 95 KB)

QM-Formular - englisch (PDF, 86 KB)

Als vierter Prüfer, d.h. der Prüfer, der nicht die in § 30 Abs. 2 ÄAppO genannten Fächer Innere Medizin, Chirurgie und das Wahlfach prüft, kann ein Vertreter der übrigen klinischen Fächer bestellt werden. Er ist kein Fachprüfer.

Die nachfolgenden Regularien gelten nur für Studierende, die den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppO 1987 in der bis 2003 gültigen Fassung ablegen müssen:

Für Studierende die vor dem Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits begonnen haben, und "die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab." (vgl. § 43 Abs. 6 ÄAppO)

Bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Ablichtung beizufügen:

  1. Geburtsurkunde oder Auszug auch dem Familienbuch der Eltern
  2. Heiratsurkunde oder Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch (nur wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragenen abweicht)
  3. vollständiges Studienbuch
  4. laufende Immatrikulationsbescheinigung
  5. Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Endgültige Bescheinigungen über die nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworbene praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
  6. Fachgebiet: Innere Medizin
  7. Fachgebiet: Chirurgie
  8. Fachgebiet: Wahlfach: da die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt zum Meldeschluss in der Regel noch nicht abgeschlossen ist, werden dem Antrag nur für zwei der insgesamt drei Fachgebiete die vorgeschriebenen - endgültigen - Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄAppO beigefügt werden können. Für das dritte Fachgebiet ist daher eine "vorläufige Bescheinigung" des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes beizufügen, aus der hervorgeht, daß die praktische Ausbildung bis zum Termin der Prüfung abgeschlossen werden wird. Die endgültige Bescheinigung für dieses Fachgebiet ist unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung bei Ihrem Prüfungsamt nachzureichen (vg. § 10 Abs. 6 ÄAppO).
  9. Nachweis über angerechnete Studienzeiten nach § 12 ÄAppO
  10. Falls Sie nach dem 31.12.1983 Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Darlehen erhalten haben, legen Sie bitte eine beglaubigte Kopie des letzten Bewilligungsbescheides dem Antrag bei.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.

Häufige Fragen

Die Einteilung der Prüflinge erfolgt nach dem Zufallsprinzip und wird vom System generiert. Eine Ausnahme besteht nur bei Wiederholern bzw. Nachholern. Diese werden auf die ersten Prüfungstermine gelegt, innerhalb dieser Gruppe erfolgt die Vergabe auch nach dem Zufallsprinzip.

Die Einteilung der Prüflinge erfolgt nach dem Zufallsprinzip und wird vom System generiert.

Nein. Der Zeitpunkt der Prüfungsmeldung hat weder bei M1 noch bei M3 einen Einfluss auf die Terminvergabe. Die Terminvergabe richtet sich bei M3 auch nach dem Wahlfach und dem Prüfer. Zur Vermeidung von Warteschlangen im Prüfungsamt und um den Prozess zu entzerren wird um frühestmögliche Anmeldung gebeten.

Nein. Auch die Fächerkombinationen sind abhängig von den Terminmeldungen der Prüfer und schließlich dem Zufall.

Die Terminplanung (für die konkreten Termine der Kandidaten) beginnt grundsätzlich mit Ende der Anmeldefrist und somit zeitgleich mit allen Universitäten. Die Terminplanung an einer so großen Universität wie der LMU ist komplexer als an kleineren Universitäten (mehr Klinik-Standorte und damit mehr Prüfungsorte und daher mehr Koordinationsarbeit).

Die PJ-Gebühren können bis zur mündlichen Prüfung bezahlt werden, Gebühren für Anrechnung von Famulaturen und Krankenpflegedienst sollten spätestens bis Vorlesungsende entrichtet sein.

Diese gab und gibt es und wird auch angewendet.

Anrechnung von Studienzeiten

Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von praktischen Übungen, Kursen, Seminaren und Prüfungen auf das Studium der Humanmedizin auf Grund im Ausland betriebener Medizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Geburtsort sich in Bayern befindet):

Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel.: +49 89 2176-1180 (Servicenummer)
E-Mail: landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de an das Landesprüfungsamt

Den Antrag finden Sie auf der Website der Regierung von Oberbayern.

Vordrucke und Merkblätter

Anrechnungsformular für Auslandspflegedienst, -famulatur und PJ (PDF, 14 KB)

Krankenpflegedienst

Famulatur

PJ-Bescheinigungen

Prüfungsanmeldungen

Alle Scheine bitte der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt sortieren.

Merkblätter

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