Prüfungsamt Medizin
Das staatliche Prüfungsamt Medizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 – Gebäude "K".
Das staatliche Prüfungsamt Medizin befindet sich im Historicum, Altbau, Amalienstr. 52 – Gebäude "K".
Wir sind nur für die Durchführung der Staatsexamina (Erster, Zweiter und Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) zuständig.
Hinsichtlich Ihrer universitären Leistungsnachweise (wie Praktika, Seminare, scheinpflichtige Prüfungen etc…) wenden Sie sich bitte an das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät, welches hier auch als Prüfungsamt fungiert.“
Bitte senden Sie uns bei jeder Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt die aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (PDF, 483 KB) (Vorsicht: nicht aktuellen Studienverlauf) bei E-Mail-Anfragen als PDF zu. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt. Bitte senden Sie Ihre Anfragen über Ihr @campus.lmu.de-E-Mail-Postfach.
Die Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie unter Nutzung Ihrer LMU-Benutzerkennung und Passwort direkt im Quissos-Portal.
Sofern Sie eine Anerkennung Ihrer Unterlagen wünschen, senden Sie uns bitte zusätzlich folgende Unterlagen:
Als Vorsorgemaßnahme bleibt das Prüfungsamt bis auf Weiteres (Stand 01.12.2020) für den Publikumsverkehr geschlossen.
Wir sind bemüht, den Dienstbetrieb weiterhin aufrecht zu erhalten und sind grundsätzlich telefonisch bzw. per E-Mail für Ihre Anliegen erreichbar. Nur in unaufschiebbaren und notwendigen Einzelfällen ist eine telefonische Terminvereinbarung zur Vorsprache möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Die Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) und aktuelle Hinweise aktuelle Hinweise für das Wintersemester 2020/21 sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Universität, also auch für die Studierenden, verbindlich zu beachten.
Hinweise zur aufgeschobenen M2-Prüfung vom Frühjahr 2020 und zum vorzeitigen PJ (PDF, 145 KB).
Hier finden Sie die jeweils aktuelle Fassung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO).
Beim Frühjahrstermin 2021 des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung werden die Kandidat*innen nach Möglichkeit im Zeitraum 07. bis 30. Juni 2021 geprüft. Das Prüfungsamt und die Medizinische Fakultät planen - vorbehaltlich der noch ausstehenden politischen Entscheidung zur Verlängerung der Abweichungsverordnung - die Prüfungen erneut in der abgewandelten Form (Prüfung nur an einem Tag, kein Vierter Prüfer) durchzuführen.
Unterlagen zur Anerkennung und Anrechnung von Krankenpflegedienst und Famulaturen können im Zeitraum Juli - November 2020 dem Prüfungsamt zur Bearbeitung zugesandt werden.
Im Falle von Krankenpflegedienst im Inland in einem Krankenhaus sowie Inlandsfamulaturen können Sie uns die notwendigen Unterlagen auch per E-Mail über Ihr @campus.lmu.de -Mailpostfach an humanmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de senden.
Für die Anrechnung von Auslandskrankenpflegedienst, Anrechnung von Krankenpflegedienst im Rahmen von FsJ, BuFDi, Bundeswehr, etc. gemäß § 6 Abs. 2 ÄAppO sowie zur Anrechung von Famulaturen im Ausland übersenden Sie uns bitte die notwendigen Unterlagen per Post, idealerweise per Einschreiben an:
Ludwig-Maximilians-Universität
Ref. III.6 - Prüfungsamt Humanmedizin
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Bei jeder Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt aktuelle Studienverlaufsbescheinigung (Vorsicht nicht aktuellen Studienverlauf) unbedingt mitbringen bzw. bei E-Mail-Anfragen als pdf anhängen. Ohne diese wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.
Meldefrist ist der 10. Januar 2021 (Ausschlußfrist nach ÄAppO)
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldeanträge samt Unterlagen nur postalisch eingereicht werden können. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 154 KB).
Meldefrist ist der 10. Januar 2021 (Ausschlußfrist nach ÄAppO)
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldeanträge samt Unterlagen nur postalisch eingereicht werden können. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 154 KB).
Meldefrist ist der 10. Januar 2021 (Ausschlußfrist nach ÄAppO)
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldeanträge samt Unterlagen nur postalisch eingereicht werden können. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt (PDF, 153 KB).
Dienstgebäude | Postanschrift | |
---|---|---|
Amalienstrasse 52, 80799 München | Ludwig-Maximilians-Universität München Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern: Geschwister-Scholl-Platz 1 80539 München | Humanmedizin.pa@verwaltung.uni-muenchen.de |
Funktion | Name | Zimmer | Telefon |
---|---|---|---|
Referatsleitung | Peter Netzer, RAR | ||
Stellvertretung der Referatsleitung | Aristidis Papadimitriou, VA | K 103 | +49 89 2180-3726 |
Assistenz der Referatsleitung | Helene Bauer, RAR | K 005 | +49 89 2180-5588 |
Sachgebiet Humanmedizin | Fax: +49 89 2180-3740 | Zimmer | Telefon |
---|---|---|---|
Servicebüro, allgemeine Auskünfte, Anmeldung und Abgabe von Anträgen, Krankenpflegedienst, Famulaturen | Elisabeth Dachs | K 004 | +49 89 2180-3710 |
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung / Krankenpflegedienst | Mina Jafarzadeh | K 103 | +49 89 2180-5587 |
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung / Famulaturen | Kirstin Freund-Lippert | K 003 | +49 89 2180-3727 |
Praktisches Jahr Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Bettina Hagn, RI | K 003 | +49 89 2180-3729 |
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
Weitere Einzelheiten zur Prüfungsanmeldung entnehmen Sie bitte den folgenden Anmeldeformularen und Merkblättern.
Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt M1 (PDF, 154 KB)und die Angaben im Antragsformular.
Die Meldefrist war bis 10.01.2021 - Ausschlussfrist!
Nachreichung von Scheinen bzw. der Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum)
Ende der Nachreichfrist ist der 8. Februar 2021.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen abschließend geprüft wurden, in der Regel also erst nach vollständiger Abgabe aller Scheine bzw. der Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a*) ÄAppO.
*) Die Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a ersetzt die Vorlage der bisherigen 16 MeCuM-Scheine und ist im Studiendekanat der Medizinischen Fakultät erhältlich.
Kontakt hierzu unter Online-Scheine@med.uni-muenchen.de
Ausbildung in erster Hilfe
(§ 5 ÄAppO vom 27. Juni 2002)
Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.
Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:
Eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist. (Die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein)
Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Inhaltliche Anforderungen: (aktueller Hinweis - Stand April 2015)
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGeH) und die Berufsgenossenschaften haben sich im September 2014 auf eine Reform der Erste-Hilfe-Ausbildung geeinigt:
Ab dem 01. April 2015 verkürzt sich damit diese Ausbildung von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten.
Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können daher als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe, gem. § 5 ÄAppO folgende Nachweise eingereicht werden:
Der Nachweis über die Teilnahme an einen Lehrgang über Lebensrettende Soformaßnahmen kann nach wie vor nicht anerkannt werden. Ansonsten sind die o. g. in § 5 ÄAppO niedergelegten Regularien unverändert gültig.
Hinweis (Stand: 08. Juli 2020)
Der Bundestag hat am 25.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt.Durch die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30.03.2020 ergeben sich auch Änderungen in den Regularien des § 6 ÄAppO:
"§ 3 Krankenpflegedienst
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf
den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet."
Weitere Härtefallregelungen wurden durch das zuständige Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht erlassen; unter Berücksichtung der Aussage des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie an der Regierung von Oberbayern vom März 2020, wonach bei einem pandemiebedingten Abbruch des Krankenpflegedienstes / der Famulatur "ein Erlass von Ausbildungsabschnitten nicht in Betracht kommen wird, jedoch größtmögliches Entgegenkommen bei der Nachholung ausgefallener Ausbildungsteile" kommt das Prüfungsamt - vorbehaltlich bayernweiter Vorgaben und Spezifizierungen durch das LPA zu nachfolgendem Ergebnis:
Der dreimonatige Krankenpflegedienst
(Stand Januar 2020 - Sonderregelungen für das Sommersemester 2020 aufgrund der Conrona-Pandemie) nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 6 ÄAppO
siehe auch weiter unten:
Dauer und Zeitraum der Ableistung (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO):
Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist
vor Beginn des Studiums, frühestens jedoch nach Erhalt der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
oder
während der unterrichtsfreien (=vorlesungsfreien !) Zeiten des Studiums
vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbaren Pflegeaufwand* abzuleisten. (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO)
Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung vom Studium nach Art. 48 BayHSchG, nicht jedoch individuelle „Auszeiten“ eines Studierenden während der regulären Vorlesungszeit (also auch nicht sog. "Freisemester") .
[Die Vorlesungszeit bestimmt sich ausschließlich nach den Zeiten, wie sie von der Universität Bayern e. V. (ehemals Bayerische Hochschulrektorenkonferenz) bayernweit vorgegeben werden. Etwaige abweichende Regelungen durch die Medizinische Fakultät (MeCuM) finden hier keine Berücksichtigung.
Ausnahme im Sommersemester 2020: Das Prüfungsamt wird grundsätzlich auch Krankenpflegedienst anerkennen, der im Zeitrahmen 27.07.2020 - 01.11.2020 abgeleistet wurde]
Der dreimonatige Krankenpflegedienst kann in höchstens drei Abschnitten zu jeweils mindestens einem Monat abgeleistet werden. Kürze Abschnitte können nicht anerkannt werden!
Die Regierung von Oberbayern hat hierbei festgestellt [Protokoll Dienstbesprechung Prüfungsämter/LPA vom 24.09.2019], dass ein Monat (ÄAppO) als ein Monat im Rechtssinne (§§ 188 und 191 BGB) zu verstehen ist und daher abhängig vom Zeitpunkt des Beginns [des Krankenpflegedienstes] 28, 29, 30 oder 31 Tage betragen kann:
Beispiele:
Ausnahme im Sommersemester 2020:
Falls im März/April 2020 Monatsabschnitte "coronabedingt" abgebrochen werden mussten, [Nachweise zur Glaubhaftmachung erforderlich] können Teile des letzten Monatsabschnittes ab 27.07.2020 bis spätestens 01.11.2020 nachgeholt werden.[Eine etwaige notwendige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ab dem 12.10.2020 ist jedoch von den Studierenden eigenverantwortlich zu klären]
Inhalt des Krankenpflegedienstes (vgl. § 6 Abs. 1 ÄAppO):
Nach § 6 Abs. 1 ÄAppO ist der Krankenpflegedienst in einem Krankenhaus abzuleisten, er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.
Ein Krankenpflegedienst in der Ambulanz eines Krankenhauses scheidet damit aus!
Eine Ableistung in anderen pflegerischen Einrichtungen (z. B. Altenheimen, Sozialstationen etc.) die keine Krankenhäuser sind, ist somit nach der Approbationsordnung grundsätzlich nicht möglich.*
Die Ableistung in Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbaren Pflegeaufwand ist somit nur in stationären Einrichtungen möglich.
Bei der Ableistung in einer Rehabilitationseinrichtung (Rehaklinik) muss bestätigt werden, dassdie/der Pflegedienstleistende überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt war, die dem durchschnittlichen Pflegeaufwand in einem Krankenhaus entsprechen und aus dem Bereich der Grund- und Behandlungspflege, wie z.B.Waschen, Betten, Lagern, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Unterstützung beim Verrichten der Notdurft, Be- und Entkleiden etc., stammen.
Nachweis des Krankenpflegedienstes, wenn dieser in Deutschland in einem Krankenhaus abgelegt wurdeDer Nachweis über den Krankenpflegedienst ist spätestens mit der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.Vorzulegende Unterlagen:
Bitte verwenden Sie nur die Vordrucke, die auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt werden (siehe unten). Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift des Pflegedienstleiters sowie Stempel des Krankenhauses zu versehen, Name, Anschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail, Tel. Nr.) sollten erkennbar sein.
Das Zeugnis darf nicht vor Beendigung des Krankenpflegedienstes datiert sein! Tage nach dem Ausstellungsdatum zählen nicht. Unterschreiten Sie dann die oben erwähnte Minimaldauer von einem Monat, dann kann der Krankenpflegedienst insgesamt nicht anerkannt werden.
Sollte aus dem Stempel der Einrichtung nicht zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne handelt, so empfehlen wir, eine Zusatzbescheinigung der Einrichtung einzuholen, in welcher der ärztliche Leiter genannt wird und das Krankenhaus mit Bettenzahl und Stationen kurz beschrieben wird.
Die Bezeichnung „Klinik“ – zumal wenn es sich um eine Privatklinik handelt – lässt oftmals nicht erkennen, ob es sich hier um ein Krankenhaus oder um eine Tagesklinik oder Praxis handelt.
Im Interesse der Gleichbehandlung aller Studierenden bitten wir daher um Ihr Verständnis, wenn das Prüfungsamt in Zweifelsfällen zusätzliche Bescheinigungen von Ihnen anfordern muss, um etwaige Zweifel auszuräumen.
Anrechnung von Krankenpflegedienst im Ausland (vgl. § 6 Abs. 3 ÄAppO)
Die Anrechung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 40 Euro ohne Auslagen).
Im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Prüfungsamtes kann ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst angerechnet werden, sofern dieser die vorgenannten inhaltlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt.
Vorzulegende Unterlagen:
Erst bei Vorlage aller vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall entschieden werden, ob die Angaben auf dem Zeugnis ausreichen, oder ob die Übersetzung von Stempel/Siegel oder der Zusatzbescheinigungen erforderlich ist.
Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden.
Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Krankenpflegedienstzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen.
Auskünfte erteilen auch
Anrechungen von Krankenpflegediensten nach § 6 Abs. 2 ÄAppO (Bundeswehr, Zivildienst, FsJ):
Die Anrechung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 40 Euro ohne Auslagen)
Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:
Vorsorglich teilen wir mit, dass nicht jede pflegerische Tätigkeit angerechnet werden kann.
Die Approbationsordnung sieht keine Anrechnungsmöglichkeiten für Ausbildung und Tätigkeiten von Arzthelfer/innen, Physiotherapeuten/tinnen, MTA, PTA, Rettungssanitätern, Ergotherapeuten und dgl. vor. Nur diejenigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die in Art und Inhalt mit einer krankenpflegerischen Tätigkeit, wie Sie nach § 6 Abs. 1 im Rahmen einer vollstationären Patientenversorgung in einem Krankenhaus geleistet wird, vergleichbar sind, können Berücksichtigung finden.
Vorlagen:
Die bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) ÄAppO vom 27. Juni 2002 vorzulegenden Bescheinigungen können Sie dem Antragsformular M1 (PDF, 3.909 KB) auf Seite 2 unten (Ordnungszahl 06 bis 22) entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass an der LMU für die Seminare als integrierte Veranstaltungen und Seminare mit klinischem Bezug i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 kein gesonderter Schein erteilt wird. Diese Seminare werden zusätzlich bei den Seminarscheinen Seminar Physiologie, Seminar Biochemie/Molekularbiologie sowie Seminar Anatomie mit aufgeführt. Somit sind grundsätzlich 16 Scheine bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.
Studienortswechsler im vorklinischen Studium müssen grundsätzlich - als 17. Schein - einen Nachweis über die integrierten Seminare und Seminare mit klinischem Bezug vorlegen oder die Seminare in Physiologie; Biochemie/Molekularbiologie sowie Anatomie an der LMU nachholen.
Teilbescheinigungen werden bei der Anmeldung zur Prüfung nicht anerkannt.
Alle Bescheinigungen können nur vollständig und sortiert abgegeben werden!
Der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet als schriftliche Prüfung seit 2014 vor dem Praktischen Jahr statt.
Die Prüfungstermine (im April bzw. im Oktober) finden Sie auf der Website des IMPP.
Siehe auch:
Hinweis: (Stand: 9. Juli 2020)
Der Bundestag hat am 25.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt.
Durch die Verordnung zur Abweichung von der Apprbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30.03.2020 ergeben sich auch Änderungen in den Regularien des § 7 ÄAppO:
"§ 4 Famulatur
Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die reguläre Famulatur nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet."
Weitere Härtefallregelungen wurden durch das zuständige Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht erlassen; unter Berücksichtung der Aussage des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie an der Regierung von Oberbayern vom März 2020, wonach bei einem pandemiebedingten Abbruch des Krankenpflegedienstes / der Famulatur "ein Erlass von Ausbildungsabschnitten nicht in Betracht kommen wird, jedoch größtmögliches Entgegenkommen bei der Nachholung ausgefallener Ausbildungsteile" kommt das Prüfungsamt - vorbehaltlich bayernweiter Vorgaben und Spezifizierungen durch das LPA zu nachfolgendem Ergebnis:
Famulatur (vgl. § 7 ÄAppO vom 27. Juni 2002 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012)
Stand Januar 2020 - Ergänzungen in fett: Sonderregelungen für das Sommersemester 2020 aufgrund der Corona-Pandemie, Stand 08.Juli 2020
siehe auch Anerkennung von Inlandsfamulaturen, Anrechnung von Auslandsfamulaturen (weiter unten)
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen, d.h. die Famulatur muss zwingend einen unmittelbaren Krankenversorgungsbezug haben, also grundsätzlich im Bereich der kurativen Medizin erfolgen. Die Ableistung an klinisch-theoretischen Instituten ist damit ausgeschlossen.
Die Famulatur wird abgeleistet
Die Famulatur ist dabei in Abschnitten von mindestens einem Monat abzuleisten: Die Regierung von Oberbayern hat hierbei festgestellt [Protokoll Dienstbesprechung Prüfungsämter/LPA vom 24.09.2019], dass ein Monat (ÄAppO) als ein Monat im Rechtssinne (§§ 188 und 191 BGB) zu verstehen ist und daher abhängig vom Zeitpunkt des Famulaturbeginns 28, 29, 30 oder 31 Tage betragen kann.
Beispiele:
Ausnahmeregelung für das Sommersemester 2020:
Falls im März/April 2020 Monatsabschnitte "coronabedingt" abgebrochen werden mussten [Nachweise zur Glaubhaftmachung erforderlich], können Teile des letzen Monatsabschnittes ab 27.07.2020 bis spätestens 01.November 2020 nachgeholt werden.
Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO) oder in einem Krankenhaus (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄappO) abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. (Einzelheiten weiter unten). Die ÄAppO sieht keine Ableistung der "Hausarztfamulatur" im Ausland vor.
Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien (=vorlesungsfreien) Zeiten abzuleisten.
Als unterrichtsfreie Zeit gelten auch Zeiten der Beurlaubung vom Studium nach Art. 48 BayHSchG, nicht jedoch individuelle „Auszeiten“ (Freisemester) eines Studierenden während der regulären Vorlesungszeit. Eine Beurlaubung nur zum Zwecke der Ableistung der Famulatur ist gleichfalls nicht statthaft.
[Die Vorlesungszeit bestimmt sich ausschließlich nach den Zeiten, wie sie von der Universität Bayern e. V. (ehemals Bayerische Hochschulrektorenkonferenz) bayernweit vorgegeben werden. Etwaige abweichende Regelungen durch die Medizinische Fakultät (MeCuM) finden hier keine Berücksichtigung. - Ausnahme im Sommersemester 2020: Das Prüfungsamt wird grundsätzlich auch Famulaturen anerkennen, die im Zeitrahmen 27.07.2020 - 01.11.2020 abgeleistet werden]
Im Inland abgeleistete Famulaturen sind bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der ÄAppO nachzuweisen.
Aus dem Famulaturzeugniss muss aber zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung) oder um eine Krankenhausfamulatur (stationäre Krankenversorgung) handelt. Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
Eine in der Ambulanz eines Krankenhauses abgeleistete Famulatur gilt als Praxisfamulatur.
Nachweis der sog. "Hausarztfamulatur"
Die Teilnahme an der Hausärztlichen Versorgung ist grundsätzlich ergänzend zum Zeugnis gem. Anlage 6 ÄAppO zu bestätigen, bitte verwenden Sie hierzu das auf unserer Webseite zur Verfügung gestellte Beiblatt zum Formular nach Anlage 6 ÄAppO. Das Famulaturzeugnis sollte mit einem Praxisstempel inkl. kassenärztlicher Zulassungsnummer versehen sein.
An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V u. a. folgende Ärzte teil:
Anerkennung von Inlandsfamulaturen
Für die Anerkennung für die im Inland abgeleisteten Famulaturen bringen Sie neben dem Famulaturzeugnis bitte stets die tagesaktuelle Studienverlaufsbescheinigung, (bei Wechsel Studienort auch Studienbücher, Exmatrikulationsbescheinigung) und Physikumszeugnis mit.
Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.
Anrechnung von Auslandsfamulaturen
Die Anrechnung ist gebührenpflichtig (Gebühr zwischen 15 bis 30 Euro ohne Auslagen).
Gemäß § 7 Abs. 3 ÄAppO kann eine im Ausland in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur angerechnet werden, sofern im Einzelfall sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ÄAppO erfüllt sind.
Die Famulatur hat den Zweck, den Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen, d. h. die Famulatur muss zwingend einen unmittelbaren Patientenversorgungsbezug aufweisen, also im Bereich der kurativen Medizin abgeleistet werden.
Als Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit müssen die Standards gelten, die auf das deutsche Gesundheitswesen anzuwenden sind. Die Ableistung der Famulatur in Entwicklungsländern kann daher generell nicht durch das Prüfungsamt empfohlen werden. Gleiches gilt für die Ableistung von Praxisfamulaturen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO) im Ausland. Die Ableistung einer Hausarztfamulatur (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO) im Ausland ist dem Wortlaut aus § 7 Abs. 3 ÄAppO nicht vorgesehen.
Vorzulegende Unterlagen:
Erst bei Vorlage aller vorgenannten Unterlagen kann im Einzelfall entschieden werden, ob die Angaben auf dem Zeugnis ausreichen, oder ob die Übersetzung von Stempel/Siegel oder der Zusatzbescheinigungen erforderlich ist.
Die Übersetzungen von Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen von einem von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher angefertigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Stempel auf dem Famulaturzeugnis. Die öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer werden in Listen aufgeführt, die bei den Landgerichten zur Einsicht aufliegen. Auskünfte erteilen auch der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ)
Siehe auch:
Vordrucke
Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Die zur Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise (Einzelfächer, Querschnittsbereiche, fächerübergreifende Leistungsnachweise sowie Blockpraktika) sind in § 27 ÄAppO festgelegt.
Sie können diese auch dem Zulassungsantrag M2 - schriftliche Prüfung (PDF, 3.233 KB) auf den Seiten 3 und 4 entnehmen.
Der dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet als mündlich-praktische Prüfung ab 2015 nach dem Praktischen Jahr statt. (Zeitrahmen: November bis Dezember sowie Mai bis Juni)
siehe auch:
Aktuelles
Im Sommersemester 2020 findet für alle zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen der ausgesetzten M2-Frühjahrprüfung (15. - 17. April 2020) aufgrund der Verordnung zur Abweichung von der ÄAppO bei einer epidemischen Lage (PDF, 113 KB) von nationaler Tragweite (VO vom 30.03.2020) das vorzeitige Praktische Jahr (vPJ; ab April 2020) statt. Einzelheiten hierzu können Sie den §§ 5 und 6 der Verordnung entnehmen; siehe auch weitere Hinweise (PDF, 145 KB).
Allgemeines
Stand: November 2020
Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir, die PJ-Bescheinigung des 1. Tertials bzw. etwaige Anrechnungsunterlagen von Ausland-PJ zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für:
Vergessen Sie keinesfalls die Meldefrist (Ausschlussfrist) für die Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:
Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt.
Für die Zuteilung von PJ-Ausbildungsplätzen ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät zuständig. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen des Studiendekanats!
Der Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November.
Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen:
Splittingregelungen
Die ÄAppO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-wöchigen Abschnitte vor, daher ist ein PJ-Tertial grundsätzlich nicht teilbar.
Auf Weisung des Landesprüfungsamtes für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie an der Regierung von Oberbayern vom März 2012 kann ab PJ-Beginn August 2012 als "absolutes Zugeständnis" höchstens ein Tertial im stationären Bereich (Ausland-Ausland; LMU-Ausland oder umgekehrt) in 2 x 8 Wochen aufgeteilt sein. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache, auch keine Quarantäne - dürfen darin nicht enthalten sein.
Besonderheiten:
PJ-Logbuch
Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan (sog. Logbuch), nachdem die PJ-Ausbildung durchzuführen ist - näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Webseiten des Dekanats der Medizinischen Fakultät. Das PJ-Logbuch ist im Prüfungsamt nicht abzugeben.
Fehlzeitenregelung
Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon maximal 20 Tage in einem Tertial.
Bei einer darüberhinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. [Das heißt die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraumes abzuschließen, auch im Falle eines Teilzeit-PJ]
"PJ-Mobilität" innerhalb Deutschlands
Studierende haben die Wahl , die 16-wöchigen PJ-Tertiale entweder im Klinikum der LMU bzw. in den Lehrkrankenhäusern der LMU oder in anderen Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern externer deutscher Universitäten abzuleisten, sofern dort genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO).
PJ-Tertiale, die nicht mit "Wissen und Wollen" des Studiendekanats der externen Universität abgeleistet worden sind, können nicht vom Prüfungsamt anerkannt werden.
Daher wird bei Ableistung eines Tertials an einer dt. externen Universität das Siegel des medizinischen Dekanats auf der PJ-Bescheinigung gefordert.
Auslands - PJ
BITTE MACHEN SIE SICH VOR ANTRITT EINES AUSLANDS-PJ MIT DEN NACHFOLGENDEN REGULARIEN VERTRAUT
Universitäre Bindung
Grundsätzlich ist es erforderlich, sich an der ausländischen Universität als ordentlich Studierender der Humanmedizin zu immatrikulieren.
Ist das nicht möglich, ist zumindest Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung an die ausländische Universität nachzuweisen: dies ist grundsätzlich durch eine zusätzliche Bescheinigung der Universitätsverwaltung bzw. der Medizinischen Fakultät, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (Siehe Zusatzbescheinigung Englisch/Deutsch (PDF, 36 KB) (Confirmation)).
Ihre PJ-Ausbildung in einer Universitätsklinik oder einem Lehrkrankenhaus muss zweifelsfrei im medizinischen Lehrbetrieb der zugehörigen Universität verankert sein.
Eignung des Krankenhauses/der Klinik
Der PJ-Katalog des Landesprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen (PDF, 1.308 KB) (!) dient - als
erste unverbindliche Orientierung - in welchen ausländischen Universitätskliniken und Auslandskrankenhäusern nach Einschätzung des LPA NRW (!) eine praktische Ausbildung abgeleistet werden kann.
Die Einrichtungen in dieser Liste sind grundsätzlich (sofern nichts anderes aufgeführt) für die Pflichttertiale Chirurgie und Innere Medizin anerkannt.
Die Aufführung eines bestimmten Krankenhauses in dieser Liste beinhaltet somit keinen Rechtsanspruch auf die Anerkennung einer entsprechenden praktischen Ausbildung durch das hiesige Prüfungsamt.
Auslandstertiale in PJ-Wahlfächern sind daher grundsätzlich vom jeweiligen PJ-Beauftragten der Medizinischen Fakultät der LMU als äquivalent anzuerkennen.
Die Anerkennung eines Auslandstertials ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich auf das konkrete PJ bezieht, weshalb der aktuelle Ausbildungsstandard bei der Vergleichbarkeit der Kliniken herangezogen werden muss. Eine Berufung auf etwaige Anerkennungen in der Vergangenheit ist somit grundsätzlich nicht möglich.
Anerkennung
Wir bitten um Verständnis, wenn die Prüfung der Gleichwertigkeit einer regelmäßig und ordnungsgemäß abgeleisteten Ausbildung im Ausland naturgemäß erst nach Vorlage der Ausbildungsnachweise durchgeführt und verbindlich entschieden werden kann.
Es ist nicht möglich, die Annahme der Gleichwertigkeit schon vorher zuzusichern. Sollte die Ausbildung die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, riskieren Sie, dass sie nicht anrechenbar ist.
Beachten Sie daher:
Vorzulegende Bescheinigung zur Anerkennung bzw. Anrechnung eines PJ-Tertials
Allgemeines:
Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir, die PJ-Bescheinigung des 1. Tertials bzw. etwaige Anrechnungsunterlagen von Auslands-PJ zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Zulassung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 ÄAppO nachzuweisen.
Verwenden Sie hierbei grundsätzlich die offiziellen Tertialzeiträume des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der LMU.
Fehlzeiten sind auszuweisen.
Der Stempel der Klinik muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert werden soll. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt/bzw. angerechnet werden. Also nicht:
Achtung: Die ÄAppO "kennt" als Pflichttertiale nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin. Wir bitten Sie deshalb in der Bescheinigung nach Anlage 4 ÄAppO nach dem Text "Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/ in der Praxis für" ausschließlich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere Medizin" eintragen zu lassen, da anderenfalls Rückfragen beim PJ-Beauftragten oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. (Bitte keine Spezialgebiete wie Unfallchirurgie oder Kardiologie etc. eintragen lassen).
Bitte geben Sie keine Spezialfächer oder Kliniknamen an. Ebenso sollten bei den Wahltertialen ausschließlich die Bezeichnungen der Wahlfächer, wie sie die PJ-Satzung vorgibt, eingetragen werden.
PJ-Bescheinigung (externe dt. Uniklinik)
Bitte beachten Sie, dass bei Ableistung eines Tertials an einer externen - deutschen - Universität Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung nachzuweisen ist.
Dieser Nachweis kann bei Ableistung an einer externen (deutschen) Uniklinik oder Lehrkrankenhaus in der Regel durch Siegelabdruck der externen Universität auf der Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 erfolgen. Sollte das Studiendekanat der externen Uni über kein Siegel verfügen, so kann eine Zusatzbescheinigung des externen Studiendekanats vorgelegt werden, in welchem bestätigt wird, dass Sie das PJ-Tertial mit "Wissen und Wollen" der dortigen Fakultät abgeleistet haben.
PJ-Bescheinigungen Ausland
STETS VORZULEGEN:
IM PJ-WAHLFACH STETS VORZULEGEN; IN CHIRUGIE UND INNERE MEDIZIN VORZULEGEN, SOFERN NICHT IM NRW-KATALOG ENTHALTEN
Auszug aus der ÄAppO
§ 4 Abs. 1:
„Sofern das Praktische Jahr […]in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität [Anmerkung: = LMU !] sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.“
§ 4 Abs. 2:
„Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.“
Grundsätzliches
alle Unterlagen sind im Original und in Kopie einzureichen.
erkundigen Sie sich vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen gewillt sind, Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht auszustellen. Anderenfalls können wir von der Ableistung des PJ im Ausland nicht zuraten. Dies gilt auch für "Elite-Einrichtungen" (z. B. Harvard Medical School, Mc Gill University, etc....)
grundsätzlich sind alle fremdsprachlichen Bescheinigungen von einem deutschen Gericht öffentlich bestellten Übersetzer/Dolmetscher der jeweiligen Landessprache zu übersetzen. Erst bei Vorlage des Antrages mit den vorgenannten Bescheinigungen kann im Einzelfall entschieden werden, ob auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.
Beachten Sie bitte:
Vorlagen:
Zusatzbescheinigung Universitäre Bindung (Confirmation englisch/deutsch) (PDF, 36 KB)
Bescheinigung über das PJ - deutsch (PDF, 54 KB)
Bescheinigung über das PJ - deutsch/englisch (PDF, 90 KB)
Bescheinigung über das PJ - deutsch/französisch (PDF, 83 KB)
Bescheinigung über das PJ - deutsch/italienisch (PDF, 89 KB)
Bescheinigung über das PJ- deutsch/portugisisch (PDF, 87 KB)
Bescheinigung über das PJ - deutsch/spanisch (PDF, 93 KB)
Als vierter Prüfer, d.h. der Prüfer, der nicht die in § 30 Abs. 2 ÄAppO n.F. genannten Fächer Innere Medizin, Chirurgie und das Wahlfach prüft kann ein Vertreter der übrigen klinischen Fächer bestellt werden. Er ist kein Fachprüfer.
Die nachfolgenden Regularien gelten nur für Studierende, die den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppO 1987 in der bis 2003 gültigen Fassung ablegen müssen:
Für Studierende die vor dem Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits begonnen haben, und "die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab." (vgl. § 43 Abs. 6 ÄAppO)
Bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Ablichtung beizufügen:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.
vsl. Terminrahmen 18. Februar 2021 bis 5. März 2021
Es haben sich rd. 300 Kandidaten zur Prüfung angemeldet (PDF, 205 KB).
Eine unverbindliche Terminbekanntgabe für die Prüfungen (PDF, 92 KB) finden Sie hier.
Hinweis: Die Ladungsschreiben für den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung werden spätestens fünf Kalendertage vor Ihrem jeweiligen Prüfungstermin zugestellt (§17 ÄAppO).
Der Zeitpunkt der Nachreichung der Gesamtbescheinigung nach Anlage 2a ÄAppO hat keinen Einfluss auf den mündlich-praktischen Prüfungstermin, die Prüfungstermine können erst nach abschließender Prüfung aller Zulassungsanträge nach dem Zufallsprinzip zugeteilt werden.
Eine unverbindliche Terminbekanntgabe für die Prüfungen wird vsl. Ende März bekanntgegeben.
Terminvorschau der schriftlichen Prüfungen (auch M2 neue ÄAppO): Prüfungstermine sind auf der Web-Seite des IMPP ersichtlich
Die Einteilung der Prüflinge erfolgt nach dem Zufallsprinzip und wird vom System generiert. Eine Ausnahme besteht nur bei Wiederholern bzw. Nachholern. Diese werden auf die ersten Prüfungstermine gelegt, innerhalb dieser Gruppe erfolgt die Vergabe auch nach dem Zufallsprinzip.
Die Einteilung der Prüflinge erfolgt nach dem Zufallsprinzip und wird vom System generiert.
Nein. Der Zeitpunkt der Prüfungsmeldung hat weder bei M1 noch bei M3 einen Einfluss auf die Terminvergabe. Die Terminvergabe richtet sich bei M3 auch nach dem Wahlfach und dem Prüfer. Zur Vermeidung von Warteschlangen im Prüfungsamt und um den Prozess zu entzerren wird um frühestmögliche Anmeldung gebeten.
Nein. Auch die Fächerkombinationen sind abhängig von den Terminmeldungen der Prüfer und schließlich dem Zufall.
Die Terminplanung (für die konkreten Termine der Kandidaten) beginnt grundsätzlich mit Ende der Anmeldefrist und somit zeitgleich mit allen Universitäten. Die Terminplanung an einer so großen Universität wie der LMU ist komplexer als an kleineren Universitäten (mehr Klinik-Standorte und damit mehr Prüfungsorte und daher mehr Koordinationsarbeit). Im Übrigen fand die Bekanntgabe der Einzeltermine im Frühjahr 2018 zeitgleich mit der TUM statt.
Die PJ-Gebühren können bis zur mündlichen Prüfung bezahlt werden, Gebühren für Anrechnung von Famulaturen und Krankenpflegedienst sollten spätestens bis Vorlesungsende entrichtet sein.
Diese gab und gibt es und wird auch angewendet.
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von praktischen Übungen, Kursen, Seminaren und Prüfungen auf das Studium der Humanmedizin auf Grund im Ausland betriebener Medizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn der Antragssteller noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Geburtsort sich in Bayern befindet):
Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel.: +49 89 2176-2772 (Servicenummer)
E-Mail: landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de an das Landesprüfungsamt
Den Antrag finden Sie auf der Website der Regierung von Oberbayern.
Anrechnungsformular für Auslandspflegedienst, -famulatur und PJ (PDF, 14 KB)
Alle Scheine bitte der Reihe nach wie im Antrag aufgeführt sortieren.