Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Sollten Sie einen beeinträchtigungsbedingten Nachteil gegenüber anderen Studierenden bei Prüfungen haben, können Sie ausgleichende Maßnahmen beantragen.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zu Studienerschwernissen führen, die einen Nachteilsausgleich notwendig machen. Darunter versteht man Verfahren, die dem durch eine Beeinträchtigung entstehenden individuellen Nachteil im Studium entgegenwirken.

Welcher Nachteilsausgleich bei Ihrem Erkrankungsbild oder Ihrer Behinderung sinnvoll ist, können Sie mit dem Prüfungsausschuss oder den Mitarbeitern des Prüfungsamts besprechen. Bei Unklarheiten besteht zudem die Möglichkeit eines individuellen Beratungsgesprächs mit den Mitarbeitenden der Beratungsstelle oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung bzw. seiner Stellvertreterin.

Ein Vorteil gegenüber nicht behinderten und nicht chronisch kranken Studierenden darf dadurch jedoch nicht entstehen. Wurde ein Nachteilsausgleich bewilligt, wirkt sich dieser nicht auf die Bewertung der Prüfungsleistung aus und wird auch nicht in Notennachweise oder Zeugnisse aufgenommen.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

  • Sie sind eingeschriebene Studentin oder Student der LMU.
  • Sie weisen eine längerfristige Beeinträchtigung in Form einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung vor.
  • Sie müssen rechtzeitig Kontakt mit dem Prüfungsamt aufnehmen.

Für vorübergehende Beeinträchtigungen (z. B. eine gebrochene Hand) kann kein Nachteilsausgleich bewilligt werden. Hier empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Prüfungsamt Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls eine Krankmeldung für die betroffenen Prüfungen einzureichen und/oder eine Wiederholungsprüfung in Anspruch zu nehmen.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Sie können den Nachteilsausgleich entweder mit einem formlosen Schreiben oder mit diesem Antragsformular (PDF, 202 KB) beantragen. Achtung: für das Hauptfach Jura existieren gesonderte Formulare.

  • Das Formular können Sie allein oder bei einem persönlichen Gespräch mit der Beratungsstelle oder dem Behindertenbeauftragten ausfüllen.
  • Die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleiches muss mit einem ärztlichen Attest und (falls vorhanden) einem Schwerbehindertenausweis in Kopie nachgewiesen werden. Die wichtigsten Informationen für das ärztliche Attest haben wir Ihnen in einem kurzen Schreiben an Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt (PDF, 165 KB) zusammengefasst. Falls Sie über ausländische Atteste Verfügen, fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt nach, ob diese akzeptiert werden und in welcher Form eine Übersetzung notwendig ist.
  • Den Antrag auf Nachteilsausgleich reichen Sie anschließend beim zuständigen Prüfungsamt oder Studiendekanat ein.
  • Bei einigen staatlichen Prüfungen muss der Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Ministerium gestellt werden.

Ablauf der Antragstellung

1. Gem. Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes haben alle Studierenden mit Behinderung und/ oder chronischer Erkrankung das Recht, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Es handelt sich um einen individuellen Rechtsanspruch, der eine Einzelfallprüfung erforderlich macht. Der Nachteilsausgleich kann sich auf die gesamte Studiendauer oder auch einzelne Abschnitte des Studiums beziehen.

2. Im Folgenden wird das Verfahren zum Antrag auf Nachteilsausgleich innerhalb der Ludwig- Maximilians-Universität München für akademische Prüfungen beschrieben, so wie es vom Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (Prof. Dr. Peter Zentel), seiner Stellvertreterin (Frau Dr. Gabriele Wimböck) und der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (Frau Romy Hoche) unterstützt wird. Für den Nachteilsausgleich bei Staatsprüfungen ist das staatliche Prüfungsamt zuständig (siehe eigenes Merkblatt).

3. Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss möglichst frühzeitig, in jedem Fall aber vor der Durchführung einer Prüfung gestellt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen.

4. Vor Antragsstellung kann ein Beratungsgespräch mit dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bzw. seiner Stellvertreterin oder der Mitarbeiterin der Beratungsstelle geführt werden. Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung können sich hierzu an diese in deren jeweiliger Sprechstunde wenden.

5. Im Beratungsgespräch wird geklärt, inwieweit die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vorliegen und welche Unterlagen zum Nachweis der Behinderung oder chronischen Erkrankung beigebracht werden müssen. Dazu ist in der Regel entweder ein Schwerbehindertenausweis oder ein (fach-)ärztliches Attest erforderlich. Aus dem (fach)ärztlichen Attest sollten nach Möglichkeit auch die nachteilsausgleichenden Maßnahmen hervorgehen, die beantragt werden sollen.

6. Der Antrag auf Nachteilsausgleich (siehe Formular) muss die persönlichen Angaben des/der Studierenden, den Studiengang sowie Informationen zur konkreten Beeinträchtigung in der Prüfungssituation enthalten. Außerdem ist die Art des beantragten Nachteilsausgleichs möglichst genau zu beschreiben. Es reicht aber auch ein formloses Schreiben.

7. Die Studierenden versehen den Antrag mit der eigenen Unterschrift und wenden sich an das zuständige Prüfungsamt für ihren Studiengang.

8. Der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs (das staatliche Prüfungsamt für die Staatsprüfung) fällen die Entscheidung möglichst nach Anhörung des oder der Studierenden und teilen diese dem oder der Studierenden rechtzeitig mit.

9. In Konfliktfällen können der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bzw. seiner Stellvertreterin oder die Beratungsstelle noch einmal als Vermittlung mit eingeschaltet werden.

1. Die Antragstellung auf Nachteilsausgleich bei staatlichen Prüfungen im Studium der Rechtswissenschaften (Erste Juristische Prüfung) erfolgt gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt und ist formlos möglich.

2. Die Anträge können schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Die Kontaktdaten sind auf der Website des Landesjustizprüfungsamts zu finden.

3. Der Antrag muss bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingegangen sein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

4. Der Nachweis ist immer durch die Vorlage eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu führen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Zuständig ist grundsätzlich der Landgerichtsarzt oder das Gesundheitsamt am Wohnsitz der Antragstelle- rin/des Antragstellers.

5. Aus dem Gutachten sollten sich die Art der Erkrankung und die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit ergeben.

6. Auch bei Legasthenie kommt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht. Allerdings gilt dies nur für die Leseschwäche; eine Rechtschreibschwäche kann keine Berücksichtigung finden, da diese dem abgeprüften Leistungsbild entspricht.

7. Ansprechpartnerin beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist:

Katrin Knaus

Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2604
persönlich anwesend:
Montag bis Freitag:
8.30 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 13.15 –15 Uhr
E-Mail: katrin.knaus@stmj.bayern.de

1. Der von studentischer Seite unterschriebene Antrag auf Nachteilsausgleich wird formlos direkt an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt.

2. Studierende der Lehrämter senden ihren Antrag an folgende Adresse:

Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prüfungsamt
Salvatorstr. 2
80333 München

3. Die Fristen für den Antrag auf Nachteilsausgleich lauten:

  • Prüfungstermin im Herbst: bis spätestens zum 01.06. des aktuellen Jahres (01.06. bedeutet Posteingang im Staatsministerium)
  • Prüfungstermin im Frühjahr: bis spätestens zum 01.12. des Vorjahres (01.12. bedeutet Posteingang im Staatsministerium)

4. Der Abgabetermin für die Antragstellung auf Nachteilsausgleich ist jeweils in der entsprechenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für den jeweiligen Prüfungstermin ersichtlich.

5. Für den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamensprüfungen wird immer ein amtsärztliches Gutachten benötigt. Die Einreichung einer Kopie des Schwerbehindertenausweis als Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich ist von Vorteil.

6. In diesem Gutachten muss bescheinigt werden, dass wegen einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung die Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist. Des Weiteren soll darin eine Aussage darüber getroffen werden, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit gegebenenfalls verlängert werden sollte bzw. welche anderen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich empfohlen werden.

7. Bei einem Nachteilsausgleich bei diagnostizierter Legasthenie kommt es grundsätzlich auf die Empfehlungen des Amtsarztes an. Da jedoch Orthographie und Grammatik bei Staatsexamensprüfungen in die Bewertung mit einfließen, haben Anträge, die auf eine Nichtbewertung von Orthographie und Grammatik gerichtet sind, i. d. R. keine Aussicht auf Erfolg.

8. Ansprechpartner beim Staatsministerium ist:

Ulrich Lutz

E- Mail: Ulrich.Lutz@stmbw.bayern.de.

1. Die spezialrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Studierende ergibt sich jeweils aus § 10 Abs. 7 Satz 3 ÄAppO, § 5 Abs. 3 ZAppO, § 10 Abs. 3 TAppV, § 6 Abs. 7 Satz 2 AAppO.

2. Die Antragstellung auf Nachteilsausgleich erfolgt grundsätzlich

  • mit einem formlosen schriftlichen Begründungsschreiben (inkl. Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung während der Prüfungen sowie Vorschläge für konkrete nachteilsausgleichende Maßnahmen)
  • zusammen mit entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen (aktuelles fachärztliches Attest, ggf. Schwerbehindertenausweis). Aus dem Gutachten sollten sich die Art der Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit ergeben.

3. Fristen: Der Nachteilsausgleich ist möglichst frühzeitig zu beantragen (spätestens drei Wochen vor der Prüfung).

4. Zur Beantragung sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Weitere Informationen und Regelungen zum Nachteilsausgleich finden Sie in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses informiert Sie das Prüfungsamt.

Bei einigen staatlichen Prüfungen muss der Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Ministerium gestellt werden.

Mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs

  • Zeitzugaben bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (bis zu 25% bzw. bis zu 50%) oder Pausen
  • Verlängerung von Bearbeitungsfristen bei Haus- und Seminararbeiten
  • Schreiben von Prüfungen mithilfe von technischen Hilfsmitteln (Laptop, PC) oder einer personellen Assistenz
  • Modifikation von Prüfungsleistungen
  • separates Prüfungszimmer
  • Ersatzleistungen für praktische Prüfungsleistungen

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Reihe von Beispielen sind. Ein Nachteilsausgleich sollte stets auf die individuelle Situation angepasst werden.

Durch den Nachteilsausgleich können lediglich die Prüfungsbedingungen angepasst werden. Der erforderliche Leistungsnachweis ist dabei immer zu erbringen.

Wonach suchen Sie?