Leitsätze für den ethischen Umgang mit Tieren

Der Umgang der LMU und des Klinikums der Universität mit Tieren in der Forschung und der Ausbildung unterliegt folgenden Leitsätzen:

1. Wir verwenden Tiere nur, wenn es dazu keine Alternative gibt.

Wir setzen Tiere zu Forschungszwecken nur ein, wenn der zu erwartende Erkenntnisgewinn so groß ist, dass er die Belastung der Tiere rechtfertigt und das Versuchsergebnis nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Auch in der Ausbildung werden Tiere nur verwendet, wenn das für die berufliche oder fachliche Ausbildung unerlässlich ist.

2. Wir setzen immer nur die Anzahl an Tieren ein, die zum Erreichen des Versuchsziels unbedingt erforderlich ist.

Vor jeder Verwendung von Tieren wird berechnet, welche Anzahl an Tieren unbedingt notwendig ist, um ein aussagekräftiges Versuchsergebnis zu erhalten. Nur diese Anzahl wird auch in den Versuchen eingesetzt. In der Zucht von Versuchstieren achten wir auf eine sorgfältige Planung, um die Anzahl an nicht verwendbaren Tieren so gering wie möglich zu halten.

3. Wir halten die Belastung der Tiere so gering wie möglich.

Jede Einschränkung des Tieres, z.B. eine notwendige Einzelhaltung oder eingeschränkte Haltungsbedingungen, werden so kurz und so gering wie möglich gehalten. Werden schmerzhafte Eingriffe an Tieren durchgeführt, erfolgt das grundsätzlich nur in Narkose. Tiere, die aus einer Narkose wiedererwachen, erhalten so lange Schmerzmittel, bis sie keine Anzeichen von Schmerzen mehr zeigen. Tiere, die sich in Versuchen befinden, werden während des Versuchszeitraumes engmaschig überwacht, um jede Belastung frühzeitig zu erkennen.

4. Jede Einrichtung verfügt über mindestens einen Tierarzt.

Auch wenn die Versuchsbeteiligten über das Wissen und die Erfahrung verfügen müssen, die sie benötigen, um das Wohlergehen der Tiere im Versuch sicherzustellen, steht in jeder Einrichtung mindestens ein Tierarzt für die tiermedizinische Versorgung der Tiere zur Verfügung.

5. Alle am Versuch beteiligten Personen müssen die hierfür notwendigen Kenntnisse vor der Durchführung von Tierversuchen nachweisen.

Alle Personen werden im Umgang mit „ihren“ Tieren theoretisch und praktisch geschult und dürfen Versuche erst durchführen, wenn sie gezeigt haben, dass sie die notwendigen Kenntnisse erworben haben und die praktischen Fähigkeiten beherrschen. Zusätzlich müssen sich alle Personen, die mit den Tieren umgehen, regelmäßig fortbilden und hierfür Nachweise erbringen.

6. Die Haltung der Tiere erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Haltung von Versuchstieren werden strikt eingehalten. Die Tiere erhalten, soweit möglich, Beschäftigungsmaterial. Das Personal, das sich um die Pflege der Tiere kümmert bzw. die Pflege überwacht, hat eine entsprechende berufliche Ausbildung abgeschlossen. Auch dieses Personal muss sich regelmäßig fortbilden.

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