1. Prüfungsunfähigkeit bei Klausuren
Studierende, die wegen akuter Erkrankung nicht zu einer Prüfung antreten können oder die Prüfung krankheitsbedingt abbrechen, müssen unverzüglich, d.h. spätestens am Prüfungstag, den Hausarzt/Facharzt aufsuchen und ihre Krankheitssymptome sowie deren Auswirkungen und die Dauer bestätigen lassen.
Bitte beachten Sie unsere Formularvorlage mit den Hinweisen zu den Anforderungen an ärztliche Atteste (PDF, 403 KB). Dieses ausgefüllte Formular sowie ein entsprechend frei formulierter schriftlicher Rücktrittsantrag sind unverzüglich beim ISC, Ludwigstraße 28, VG, Zimmer 023 (BWL, Wirtschaftspädagogik) bzw, Zimmer 020 (VWL) im Original einzureichen. Sofern krankheitsbedingt eine unmittelbare Einreichung des Originals nicht möglich ist, senden Sie uns zur Fristwahrung vorab bitte unverzüglich und datenschutzkonform einen Scan/ein Foto des ärztlichen Attests zu (ersetzt nicht das Original, das unmittelbar und sobald wie möglich nachgereicht werden muss). Bei einem stationären Aufenthalt genügt eine entsprechende Bestätigung der Klinik.
Prüfungsunfähigkeit muss prinzipiell unverzüglich geltend und glaubhaft gemacht werden. Ggf. ist zudem eine entsprechende Fristverlängerung (bspw. für eine GOP) zu bantragen (formloser schriftlicher Antrag, Email genügt der geforderten Schriftform nicht).
Nota bene: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht ausreichend, um Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen! Ebenso werden keine ärztlichen Atteste, die auf Basis von Online-Sprechstunden ausgefüllt wurden, akzeptiert.
Bei längerer Prüfungsunfähigkeit empfehlen wir dringend Kontakt zur Fachstudienberatung aufzunehmen.
2. Prüfungsunfähigkeit während der Abschlussarbeit
Studierende, die während der Bearbeitungszeit ihrer Abschlussarbeit erkranken, müssen die Prüfungsunfähigkeit wie unter 1. beschrieben nachweisen und können dann eine im Rahmen der jeweiligen Prüfungsordnung mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist beantragen.
Bitte beachten: Wichtige Hinweise zur Verlängerung von Bachelor- und Masterarbeiten im Krankheitsfall (PDF, 135 KB) (Hinweis: abweichende Fristen für PStO 2024)
Generell gilt:
Bei wiederholter und/oder länger anhaltender Prüfungsunfähigkeit ist grundsätzlich ein klärendes Gespräch mit der Fachstudienberatung obligatorisch.